Die Diskothekenbetreiberin, eine GmbH, hatte beabsichtigt, am 1. November 2008 in Landau eine sog. „Euro Party“ zu veranstalten. Hierfür warb sie damit, dass alle Getränke für nur 1 € angeboten würden. Die Stadt Landau untersagte ihr daraufhin mit sofortiger Wirkung die Abgabe von alkoholischen Getränken zu reduzierten Preisen. Zur Begründung gab sie an, bei einer solchen Angebotsstruktur bestehe die Gefahr, dass Jugendliche bzw. junge Erwachsene zu übermäßigem Alkoholkonsum verleitet würden.
Nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 des Gaststättengesetzes könnten die Behörden Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für die Gesundheit erlassen; diese sei gefährdet, wenn der Gastwirt dem Alkoholmissbrauch Vorschub leiste. Hier schaffe die Antragstellerin mit der beabsichtigten Preisgestaltung indessen einen besonderen Anreiz nicht nur zum Besuch der Diskothek, sondern auch zu übermäßigem Alkoholkonsum. Die Abgabe von beliebig vielen alkoholischen Getränken zu deutlich unter dem Üblichen liegenden Preisen lasse befürchten, dass unkontrolliert getrunken werde und dies zu Exzessen bis hin zu Körperverletzungsdelikten führe.
VG Neustadt, Beschluss vom 30. Oktober 2008, Az: 4 L 1225/08.NW