OLG Celle – Rechtsschutzversicherung ist bei einer Studienplatzklage eintrittspflichtig


Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen hatte einen Studienplatzbewerber für das Fach Humanmedizin abgelehnt. Mit der Begründung, die Hochschulen schöpften ihre tatsächlichen Kapazitäten nicht aus, beantragte der abgelehnte Bewerber daraufhin einstweiligen Rechtsschutz bei verschiedenen Verwaltungsgerichten. Im gerichtlichen Verfahren müssen die Hochschulen ihre Berechnungskriterien offen legen. Ergibt sich dann, dass tatsächlich Kapazitäten vorhanden sind, werden die entsprechend freien Studienplätze verlost.

Allerdings nur unter den Bewerbern, die einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht beantragt haben. Getreu dem Motto, viel hilft viel, hatte der Bewerber insgesamt gegen 14 Hochschulen Rechtsschutz beantragt, was natürlich entsprechende Kosten nach sich zieht. Diese sollte die Rechtsschutzversicherung seines Vaters übernehmen, die verweigerte aber den Deckungsschutz. Der Vater klagte also gegen die Rechtsschutzversicherung.

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht bekam der klagende Vater Recht. Es bestehe weitgehend ein Anspruch auf Kostendeckung. Eine Beschränkung des Rechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte durch ein Zulassungsverfahren dürfe nur erfolgen, wenn die bestehenden Kapazitäten auch tatsächlich ausgenutzt werden. Da die zur Offenlegung der Kapazitäten erforderlichen Berechnungsgrundlagen erst im gerichtlichen Verfahren bekannt werden, müsse die Rechtsschutzversicherung für die Kosten eintreten, sofern eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe, dass das Studienplatzpotential nicht ausgeschöpft werde. Dafür reiche es aus, wenn im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werde, dass die Hochschule die Kapazität in den Vorjahren nicht ausgeschöpft hat. Um seine Chancen auf einen Studienplatz zu erhöhen, dürfe der Bewerber auch mehrere Hochschulen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Unter Kostengesichtspunkten sei die Grenze aber bei zehn gerichtlichen Verfahren pro Semester zu ziehen.

OLG Celle, Urteil vom 19.04.2007, Az: 8 U 179/06 (Volltext unter www.iww.de)

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