Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius. Nach Rückkehr von der Reise am 18. August 2005 meldete der Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln bei dem beklagten Reiseveranstalter an und reichte am 11. August 2006 Klage ein, die der Beklagten jedoch wegen einer fehlerhaften Adressierung in der Klageschrift erst im Dezember 2006 zugestellt wurde. Der Kläger verlangt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, Az: Xa ZR 141/07 (PDF)
Vorinstanz: AG Bad Homburg , Entscheidung vom 22. Februar 2007, Az: 2 C 2122/06 ./.
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30. August 2007, AZ: 2-24 S 76/07
Quelle: Pressestelle beim BGH Nr. 42/2009 vom 26. Februar 2009