
A. Morlok/Pixelio
Ein Taxifahrer hatte wohl eher den am Fahrbahnrand winkenden Fahrgast  im Kopf, als den nachfolgenden Verkehr. Jedenfalls rauschte ein hinter  ihm fahrender Rollerfahrer auf und verlangte anschließend seinen Schaden  ersetzt. Bei Auffahrunfällen gilt im allgemeinen, dass gegen den  Auffahrenden der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spricht,  dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine  Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat oder es  an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Wer sich als  Auffahrender einer Haftung ganz oder teilweise entziehen will, muss  diesen Anscheinsbeweis widerlegen.   
Im vorliegenden Fall kam das AG Köln nach einer Beweisaufnahme zu dem  Ergebnis, dass der beklagte Taxifahrer unter Verstoß gegen § 4 I S.4 StVO plötzlich und stark bis zum Stillstand  abgebremst hat und zwar ohne ersichtlichen Grund für den nachfolgenden  Verkehr. Die Möglichkeit, Fahrgäste am Fahrbahnrand aufzunehmen, stellt  keinen ausreichenden Grund für ein Abbremsen dar. Aber auch den  geschädigten Rollerfahrer treffe ein Mitverschulden. Er hätte seine  Fahrweise so einrichten müssen, dass er auch bei plötzlichem und  überraschendem Abbremsen seines Vordermanns rechtzeitig hätte anhalten  können. Die jeweiligen Beiträge an der Unfallverursachung wurden  gegeneinander abgewogen.  Den abbremsenden Taxifahrer traf für den an  dem Motorroller entstandenen Schaden eine Haftungsquote von 40%, so dass  der Fahrer des Motorrollers den ihm entstandenen Schaden mit einer  Quote von 60% selbst zu tragen hatte.
AG Köln, Urteil vom 08.05.2008, Az: 264 C 408/07
