AG Berlin-Tiergarten – Schmerzensgeld für durch Zugbegleiter verschütteten Kaffee auf Bahnfahrt


(c) S. Hainz / Pixelio

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Nach der wohl bekanntesten modernen Sage über das amerikanische Schadensersatzrecht erhielt Stella Liebeck 640.000 US-Dollar zugesprochen, nachdem sie bei McDonalds durch verschütteten Kaffee Verbrühungen erlitten haben soll. Das Gericht begründete dies damit, dass sie nicht auf die Tatsache hingewiesen worden sei, dass der Kaffee heiß ist. In Deutschland fallen die Schmerzensgeldzahlungen bei weitem nicht so hoch aus und ein sog. Strafschadenersatz ist dem deutschen Recht fremd. Dem Berliner Amtsgericht Tiergarten war eine Verbrühung durch heißen Kaffee nur 1.000 Euro wert.

Die spätere Klägerin fuhr mit einem ICE in den Urlaub, als ein Bahnangestellter heißen Kaffee über den linken Arm der Frau verschüttete. Durch einen mitreisenden Arzt wurden Verbrennung zweiten Grades diagnostiziert, die Klägerin erlitt einen Schock und hatte Schmerzen. Am Urlaubsort musste sich die Klägerin täglich ärztlich behandeln lassen, noch einen Monat später war keine komplette Abheilung erfolgt. Es folgten noch hautärztliche Behandlungen. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von der Deutschen Bahn AG und der DB Fernverkehr AG u.a. für Arztkosten sowie ein Schmerzensgeld für die andauernden Schmerzen und die deshalb entgangenen Urlaubsfreuden. Vor dem AG Berlin-Tiergarten hatte ihre Klage nur teilweise Erfolg.

Zunächst stelle das Gericht klar, dass sowohl Bahn AG als auch Fernverkehrs AG für den Betriebsunfall aus § 1 I HaftpflG haften. Die DB Fernverkehrs AG als Vertragspartnerin der Klägerin, die Deutsche Bahn AG aus Rechtsschein. Anhand des Fahrscheins sei nicht ohne Weiteres zu erkennen, wer Vertragspartner des Kunden werden soll, bzw. wer der Betreiber des betreffenden Zuges ist. Das Logo der Deutschen Bahn AG und die Angabe zweier Konzerngesellschaften wirke verwirrend. Auf Grund der Vielzahl der Konzerngesellschaften der Deutschen Bahn AG sei es schwierig, herauszufinden, wen man verklagen müsse. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, den richtigen Klagegegner durch Versuch und Irrtum herausfinden zu müssen. Da die Deutsche Bahn AG die Schadensregulierung übernommen habe, ohne darauf hinzuweisen, dass sie die DB Fernverkehrs AG nur vertrete, erwecke einen Rechtsschein, den sich die Deutsche Bahn AG entgegenhalten lassen müsse.

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld, hielt das Gericht in Höhe von 1.000 Euro für angemessen. Dabei sei berücksichtigt, dass die Schmerzen relativ lange anhielten, die Abheilung lange andauerte und eine Narbe zurückblieb, die deutlich zu sehen ist. Bezüglich der entgangenen Urlaubserholung sei zu berücksichtigen, dass der Urlaub zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert wurde.

AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 24.07.2007, AZ: 6 C 381/06 (veröffentlicht in NJW 2008, 237)

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