Das Landgericht Köln hat heute erwartungsgemäß die Klage einer Gymnasiallehrerin gegen das Internet-Portal spickmich.de auf Unterlassung abgewiesen. Mit der Klage wollte die Lehrerin erreichen, dass ihre durch Schüler im Portal vorgenommene Bewertung gelöscht wird.
Das Landgericht Köln hatte bereits im Vorfeld bekundet, keine Veranlassung zu sehen, eine andere als die bereits im Einstweiligen Verfügungsverfahren getroffene Entscheidung zu fällen. Bereits in diesem Verfahren hatte das Landgericht Köln die Benotung von Lehrern vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt angesehen. Diese Rechtsauffassung wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.11.2007, AZ: 15 U 142/07, bestätigt.
Zugleich mit der einstweiligen Verfügung hatte die Lehrerin auch die Unterlassungsklage eingereicht, die nun vor dem LG Köln abschlägig entschieden wurde.
Aus den Gründen:
(…) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.
Nach den vorstehenden Grundsätzen haben die Beklagten im Rahmen des Portals „Spickmich.de“ nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen, da die Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin Werturteile darstellen. Keines der Kriterien wäre – auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes handelt – einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des Schülerportals spickmich.de fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07). (…)
Der vollständige Text der Entscheidung ist im Lawblog veröffentlicht.
Es steht zu befürchten, dass sich die Lehrerin nicht geschlagen geben und die nächste Instanz mit ihrer Klage behelligen wird.
Quellen:
Die Zeit–Online vom 30.01.2008
Lawblog vom 30.01.2008 mit dem vollen Wortlaut der Entscheidung
Weitere Informationen auf www.mitfugundrecht.de
OLG Köln – „uncoole“ Lehrerin darf auf „Spickmich.de“ benotet werde
Streit um Lehrerbenotungen im Internet geht weiter