Die Künstlersozialkasse bietet pflichtversicherten Künstlern und Publizisten Unterstützung bei Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Parallel zum System der gesetzlichen Versicherungen wird sie zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten, zu 20 Prozent über einen Zuschuss des Bundes sowie zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird bei Unternehmen erhoben, die künstlerische und publizistische Beiträge verwerten. Aktuell ist das Thema, nachdem ein Fernsehsender für den Juror einer Castingshow ungeachtet des Niveaus der Sendung Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss (Sozialgericht Köln: S 23 KR 3/07).
Absatz 1: Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen;
Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Absatz 2: Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werkeoder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
Die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 KSVG aufgezählten Unternehmen wissen zumeist um ihre Abgabepflicht. Allerdings besteht eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KSVG auch für Unternehmen, die „nicht nur gelegentlich“ also nicht regelmäßig Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten erteilen. Bei wiederkehrender Beauftragung von Leistungen, beispielsweise mit der Erstellung von Werbebroschüren, Presseveröffentlichungen, Webauftritten etc., besteht Abgabepflicht (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.08.1991, L 4 KR 69/91).
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine weitere eindeutige gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt. Der Kreis der Zugehörigen ist daher großzügig gestaltet. Besonders relevant für Unternehmen ist die Künstler- und Publizisteneigenschaft von Webdesignern, Grafikern, Layoutern, Textern, Fotografen und Musikern. Voraussetzung für die Entstehung der Abgabepflicht ist allerdings, dass der beauftragte Künstler oder Publizist freischaffend, also selbständig tätig ist. Für Entgelte an z.B. bei einer Werbeagentur angestellte Künstler oder Publizisten sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Sollte eine vom Unternehmen beauftragte Agentur ihrerseits selbständige Künstler oder Publizisten als Subunternehmer beauftragen, entsteht die Abgabepflicht nur für die Agentur; das Unternehmen bleibt abgabefrei. Endverbraucher, die Künstler oder Publizisten beauftragt, brauchen keine Abgaben zu entrichten.
Neben der Abgabepflicht besteht eine Melde-, Aufzeichnungs-, und Vorlagepflicht. Abgabepflichtige Entgelte müssen jährlich jeweils bis zum 31.03. bei der Künstlersozialkasse gemeldet werden (§ 28 KSVG). Bei nicht erfolgter Meldung kann die Künstlersozialkasse die Honorare schätzen (§ 27 Abs. 1 KSVG). Zudem kann bei Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 Euro verhängt werden.
Nach dem 3. KSVG – Änderungsgesetz, welches am 15.06.2007 in Kraft getreten ist, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung seit dem 01.07.2007 die Prüfung der Arbeitgeber auch in Sachen Künstlersozialabgabe, was den Prüfungsdruck für Unternehmen verschärft.
Weiterführende Links und Informationen:
Künstlersozialkasse
FAQ für Unternehmer
Künstlersozialversicherungsgesetz (pdf)
Deutsche Rentenversicherung Bund
Informationsblatt Deutscher Industrie- und Handelskammertag (pdf)