AG München – Hund vs. Auto / Haftung aus Betriebsgefahr


Im April 2006 war die spätere Klägerin mit ihrem Hund zu einem Abendspaziergang unterwegs. Sie ging dabei auch eine Straße entlang, die für den Durchgangsverkehr gesperrt war, Anlieger und landwirtschaftlicher Verkehr waren jedoch zugelassen. Die Klägerin ging als Fußgängerin auf der rechten Hälfte der Straße und führte ihren Hund an der Leine. Diese hielt sie in der linken Hand. Diese Leine war leicht gängig mit einer automatischen Ab- und Aufrollvorrichtung. Der Hund bewegte sich nun weg auf die linke Straßenseite, was die Klägerin nicht bemerkte. Die Hundeleine spannte sich über die Straße. Ein Autofahrer war zum gleichen Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug auf der Straße unterwegs. Er nahm die Hundeleine nicht wahr, fuhr in die über die Straße gespannte Leine und riss diese der Klägerin aus der Hand.

Die Klägerin erlitt eine Schulterverletzung. Es entstanden Arztkosten in Höhe von 230 Euro, welche die Klägerin von dem Autofahrer ersetzt verlangte. Zusätzlich machte sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 800 Euro geltend, da sie bis zur endgültigen Genesung nur eingeschränkt tätig sein konnte. Zuletzt begehrte sie noch Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe er die Leine nicht sehen können.

Das mit der Sache befasste Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt, da der beklagte Autofahrer nicht nachweisen konnte, dass der Unfall unvermeidbar war. Aufgrund der Betriebsgefahr, die von seinem Auto ausgeht, habe er einen Teil des Schadens zu ersetzen, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer die Hauptursache gesetzt hat.

Die zuständige Richterin vernahm einen Zeugen, der zufällig zum gleichen Zeitpunkt hinter dem Beklagten fuhr. Dieser gab an, dass man habe erkennen können, dass die Klägerin rechts und ein Hund links der Straße unterwegs waren. Die Richterin war daher der Meinung, der Beklagte hätte auf Grund dieser Sachlage eine erhöhte Vorsicht walten lassen müssen.

Damit habe der Beklagte nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn unvermeidlich war. Nach den Grundsätzen der durch die Benutzung des Autos von ihm geschaffenen Betriebsgefahr müsse er daher 25 % des Schadens zahlen. Darüber hinaus schulde er allerdings nichts, wie die Richterin feststellte. Auch die Hundeführerin habe mit Autos rechnen müssen. Auf Grund der Tatsache, dass sie es zuließ, dass ihr Hund auf die linke Straßenseite ging und somit die Hundeleine quer über die Fahrbahn lief und dies bei eher schlechten Lichtverhältnissen und dunkler Leine, habe sie die Hauptursache für den Unfall selbst gesetzt und müsse den Schaden daher zu 75 % auch selbst tragen. Auch hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs könne sie aus diesen Gründen nicht mehr als 200 Euro verlangen.

AG München, Urteil vom 26.01.2007, Az: 345 C 24576/06, rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 27.08.2007

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