Hanseatisches OLG – Auch Minderjährige haften für Urheberrechtsverstöße


Auch Minderjährigen muss bewusst sein, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und man für Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht werden kann. In dem vom Hans. OLG Hamburg entschiedenen Fall hatte eine 15jährige Schülerin über eine Online-Tauschbörse zunächst Bilder der Sängerin Jeanette Biedermann heruntergeladen und diese dann auf eBay zum Verkauf angeboten. Der Rechteinhaber der Bilder mahnte die Schülerin kostenpflichtig ab, die Schülerin bzw. deren Eltern weigerten sich allerdings, die verlangte Unterlassungserklärung abzugeben.
Ein teurer Fehler, wie das Hanseatische OLG attestierte. Um einen Urheberrechtsverstoß zu begehen, muss man nicht schuldhaft handeln. Auch minderjährigen Internet-Nutzern müsse bewusst sein, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis von Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich – sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist – ausschließlich auf einen privaten Gebrauch. Bei aus einer „anonymen Tauschbörse“ herunter geladenen Prominenten-Lichtbildern müsse sich auch jugendlichen Nutzern ohne große Mühe erschließen, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen, wenn ein ausdrücklicher „Copyright“-Vermerk nicht angebracht ist.

Nachdem die Unterlassungserklärung, wohl auf dringendes Anraten des Gerichts, letztlich doch abgegeben wurde, war der Rechtsstreit erledigt, gem. § 91 a ZPO war nur noch über die entstandenen Kosten und wer diese zu tragen hat zu entscheiden. Da die Schülerin in der Sache verloren hätte, wurden ihr die gesamten Kosten auferlegt. Das Hanseatische OLG verringerte allerdings den Streitwert auf 10.000 Euro.

Aus den Gründen:

Die Antragsgegnerin war gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung ihres rechtswidrigen Verhaltens verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie erst im Verlauf dieses Rechtsstreits nachgekommen, indem sie im Senatstermin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Hierzu wäre sie auch schon zuvor in der Lage und verpflichtet gewesen. Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Es ist insoweit noch nicht einmal eine Verschuldensfähigkeit notwendig (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, § 5f Rdn. 20). Deshalb ist für den Unterlassungsanspruch auch nicht erforderlich, dass die Antragsgegnerin in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihre Tätigkeit sei verboten. Nachdem sie spätestens durch die Abmahnung des Antragstellers erfahren hat, dass ihr Verhalten unrechtmäßig ist, war sie nicht nur verpflichtet, dieses Verhalten einzustellen. Sie hatte auch eine dementsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.

Es entspricht im Übrigen allgemeiner Kenntnis – auch einer Fünfzehnjährigen -, dass über fremde Rechtsgüter nur dann verfügt werden darf, wenn einem hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist. Es mag sein, dass insbesondere im Internet vielfältige – geistige – Leistungen zur Nutzung bereit stehen, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verlangt wird. Dies mag in manchen Fällen – ohne dass der Senat dies aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden hat – als konkludentes Einverständnis in eine kostenfreie Nutzung interpretiert werden, die im privaten Bereich hingenommen wird. Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor, denn es wird der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen, die Lichtbilder nur für eigene, private Nutzungszwecke verwendet zu haben. Das urheberrechtsverletzende Verhalten der Antragsgegnerin bestand vielmehr darin, dass sie das geschützte geistige Eigentum eines Dritten – des Antragstellers – unrechtmäßig dazu benutzt hat, für sich selbst daraus einen Gewinn zu erzielen. Auch minderjährigen Internet-Teilnehmer ist bewusst, dass dieses Medium – bzw. der Internet-Marktplatz eBay – nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Dies gilt selbst dann, wenn sie die Lichtbilder aus einer „anonymen Tauschbörse“ herunter geladen hat. Denn ein derartiges Forum mag Gelegenheiten bieten für Tauschvorgänge zum privaten Gebrauch. Es erschließt sich jedoch jedem (auch jugendlichem) Nutzer ohne große Mühe, dass mit den dort erhaltenen Gütern ohne Zustimmung des Eigentümers bzw. Urhebers keine Geschäfte gemacht bzw. versucht werden dürfen. Darauf, ob der Urheber in diesem Zusammenhang sein „copyright“ ausdrücklich beansprucht hat, kommt es nicht maßgeblich an. Hierzu ist er – jedenfalls nach deutschem Urheberrecht – weder verpflichtet noch gehalten, um seine Rechte zu wahren. Ein fehlender Copyright-Hinweis ist kein Indiz dafür, dass Werke gemeinfrei sind. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich darüber zu informieren, ob bzw. zu welchen Konditionen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werks gestatten will. (…)

Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2006, Az: 5 U 161/05

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