Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Nach einem Unfall war das Fahrzeug erheblich beschädigt. Eine Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen. Ab diesem Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug an. Die Beklagte nahm das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung. In der Folge erwarb die Klägerin einen anderen Wagen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zwar grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann; der Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – nicht entgegen (§ 325 BGB). Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Anspruch aber schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug aufgrund des Unfalles auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach diesem Unfall weiter nutzen zu können, hätte die Klägerin 4.000 bis 5.000 € investieren müssen. Die Ersparnis dieser Reparaturkosten muss sich die Klägerin nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen; andernfalls stünde sie aufgrund des Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.
BGH, Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07
Vorinstanzen: AG Osnabrück – Urteil vom 26. September 2006 – 66 C 98/06 ./. LG Osnabrück – Urteil vom 28. Dezember 2006 – 3 S 591/06