Die Klägerin bietet Lebensberatung („life coaching“) an, wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise fand der Beklagte im September 2007 den Weg zur Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangte die Klägerin 6.723,50 €, die der Beklagte offenbar nicht zahlen wollte. Vielleicht war seine Krise vorüber oder aber er war pleite.
Die Klage der Kartenlegerin blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB entfalle.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.
Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. „Erkauft“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 87/10
Vorinstanzen: LG Stuttgart – Urteil vom 9. Oktober 2009 – 19 O 101/09 ./. OLG Stuttgart – Urteil vom 8. April 2010 – 7 U 191/09
Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2011 vom 13. Januar 2011
Das Amtsgericht München, Az: 212 C 25151/05, hatte in 2006 noch anders entschieden. Dort ging es um einen „Liebeszauber„, den das AG München auch als unmögliche Leistung und damit als brotlose Kunst ansah.