Nachdem mit seinem Kraftfahrzeug eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, hüllte sich der Halter in Schweigen. Der Fahrer konnte nicht festgestellt werden, so dass das Bußgeldverfahren einzustellen war. Dem Halter wurde auferlegt, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wogegen er Widerspruch einlegte und beim VG Neustadt beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wiederherzustellen.
Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Das VG Neustadt entschied, Interessenabwägung gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage, das private Interesse des Halters, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiege.
Aus den Gründen:
Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die (…) festgestellte Ordnungswidrigkeit war hier von einem solchen Gewicht, dass deren erstmalige Begehung die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigt. Die mit dem Fahrzeug an jenem Tag begangene Ordnungswidrigkeit hätte zur Verhängung einer Geldbuße von 240,- € und eines einmonatigen Fahrverbots sowie zu einem Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister (…) geführt. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es, den Verstoß als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, juris und NJW 1995, 2866). Ein atypischer Sachverhalt, der die – gravierende – Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Fall in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, wird von dem Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Dem Umstand, dass der Antragsteller sich bisher als Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nichts zuschulden habe kommen lassen und unstreitig als Fahrer im nämlichen Zeitpunkt ausscheidet, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Eine Fahrtenbuchauflage dient nämlich nicht unmittelbar und in erster Linie dazu, die Begehung weiterer Verkehrsverstöße zu verhindern, sondern der Feststellung des Fahrers, wenn mit dem Fahrzeug wieder ein Verkehrsverstoß begangen werden sollte. In diesem Fall soll eine Personenermittlung möglich sein, die vorliegend daran gescheitert war, dass der Antragsteller weder wusste, wem sein Kraftfahrzeug ausgeliehen gewesen war, noch den Fahrer auf dem ihm vorgelegten Beweisfoto erkannt hatte. (…)
VG Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010, Az: 3 L 281/10 (Volltext bei burhoff.de)
Auch das VG Trier hatte die Anordnung einer 6-monatigen Fahrtenbuchauflage nach einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in einer geschlossenen Ortschaft um 62 km/h bestätigt (Beschluss vom 12. November 2008, Az: 1 L 721/08.TR).