BVerwG – Widerruf der Berufserlaubnis als Logopäde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über den Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“ entschieden. Der Kläger wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer fünfjährigen Patientin in seinen Praxisräumen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Aufgrund des Strafurteils widerrief die beklagte Behörde die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“ wegen Unzuverlässigkeit.

Die dagegen geführte Klage hat in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den Widerruf hinsichtlich der Behandlung männlicher Patienten aufgehoben. Zwar begründe das Verhalten des Klägers seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei es aber ausreichend, ihn fortan von der Behandlung weiblicher Patienten auszuschließen; denn ein über den Kläger erstelltes psychiatrisches Gutachten habe ergeben, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei männlichen Patienten gering sei.

Auf die Revision der Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Berufungsgerichts geändert und die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Berufserlaubnis bestätigt. Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs eines Logopäden könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden, sondern müsse sich an dem gesetzlichen Berufsbild ausrichten. Der Gesetzgeber habe sich im Bereich der Logopädie für ein einheitliches Berufsbild entschieden, das nicht nach männlichen oder weiblichen Patienten unterscheide; dazu bestünde auch kein sachlicher Zwang. Die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs erfordere deshalb, dass ein Logopäde seine Berufspflichten gegenüber allen Patienten beachte. Wenn hingegen die Gefahr bestehe, dass wesentliche Berufspflichten auch nur einem Teil der Patienten gegenüber künftig nicht zuverlässig erfüllt würden, sei der Widerruf der Berufserlaubnis kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Kläger habe hier durch den sexuellen Missbrauch eines ihm für eine Heilbehandlung anvertrauten fünfjährigen Kindes gegen elementare Berufspflichten verstoßen. Die Tat rechtfertige in Verbindung mit der dem Kläger durch das psychiatrische Gutachten bescheinigten Rückfallgefahr einen Widerruf der Berufserlaubnis. Dass von dem Kläger möglicherweise für männliche Patienten keine oder nur eine geringere Gefahr ausgehe, könne daran nichts ändern.

BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, Az: 3 C 22.09

Quelle: PressemitteilungNr. 32/10 vom 28.04.2010

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