BGH – Nach Rücktritt vom Kaufvertrag gibt es für den Autokäufer Nutzungsausfall


Die Klägerin kaufte einen gebrauchten Pkw Honda Jazz zum Preis von 13.100 €. Der Pkw war bei Übergabe – für den Gebrauchtwagenhändler erkennbar – aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktrat. Vom Landgericht Berlin wurde der Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs benutzte die Klägerin das Fahrzeug für 168 Tage nicht. Sie verlangte hierfür Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 €.

Das Landgericht Berlin hat der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt. Das Kammergericht hingegen wies die Klage ab. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah das anders und hob das Urteil des Kammergerichts auf.

Der BGH bekräftigte in seiner Entscheidung seine Rechtsprechung, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet (§ 325 BGB; vgl. Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290). Vielmehr kann der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt.

Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.  Die Sache ist an das Kammergericht zurückverwiesen worden, weil u. a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.

BGH, Urteil vom 14. April 2009 – VIII ZR 145/09

Vorinstanzen: LG Berlin – Urteil vom 5. Dezember 2007 – 8 O 325/07 ./. KG Berlin – Urteil vom 30. April 2009 – 12 U 241/07 (veröffentlicht in NZV 2009, 567; ZfS 2009, 503; DAR 2009, 52)

Quelle: PM vom 14. April 2009 Nr. 79/2010

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