OLG Celle – die Auszahlung eines Sparguthabens muss die Bank beweisen, nicht der Kunde


Der Kläger hatte 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das zufällig aufgefundene Sparbuch erst 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 Euro. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten.

Das Landgericht Stade wies die Zahlungsklage in erster Instanz ab, weil es der Bank aufgrund des großen Zeitablaufs praktisch unmöglich sei, den ihr obliegenden Nachweis einer Auszahlung des Guthabens zu führen. Stattdessen hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Bank nicht an ihn gezahlt habe. Die Berufung des Bankkunden war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt. Anders lautende bankinterne Unterlagen könnten dem auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne nicht entgegen gehalten werden. Insbesondere könne sich die Bank nicht darauf berufen, dass sie nach den Bestimmungen des Handelsrechts nur zur Aufbewahrung der Unterlagen für einen gewissen Zeitraum verpflichtet sei. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Zahlt die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, so könne ihr nicht das eigene Fehlverhalten zugutegehalten werden. Nur ganz ausnahmsweise hält es das OLG für möglich, dass Bankunterlagen als Indiz für eine Auszahlung herangezogen werden können. Hieran seien jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen, die nicht vorgelegen hätten.

Aus den Gründen:

Dass dem Kläger jedenfalls ursprünglich eine Forderung gegen die (beklagte Bank) zustand, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Dabei hat das Landgericht nicht verkannt, dass jedenfalls grundsätzlich die Beklagte darzulegen und zu beweisen hatte, dass sie ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt hat. Im Folgenden freilich kommt das Landgericht zu einer Beweislastumkehr deshalb, weil aufgrund des Zeitablaufs zwischen der letzten Eintragung ins Sparbuch und der Aufforderung zur Auszahlung das Erbringen des Nachweises über eine Auszahlungsleistung der Bank praktisch unmöglich geworden sei. Dieser Ansicht schließt sich der Senat nicht an.

1. Welche Bedeutung bankinternen Unterlagen und der seit Ausgabe des Sparbuches bzw. seit der letzten Eintragung verstrichenen Zeit neben weiteren Umständen des Einzelfalls zukommt, wenn die Erfüllung durch die Bank zwischen den Parteien im Streit ist, ist Gegenstand mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen gewesen.

Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil vom 22. Dezember 1988 (1 U 216/87, NJWRR 1989, 1517 f.) die Auffassung vertreten, ein Vermerk „aufgelöst“ in den Unterlagen der Bank, der zudem noch nicht einmal mit einem Namenszeichen versehen sei, sei nicht geeignet, Beweis für eine Auszahlung zu erbringen, wenn der Forderungsinhaber noch das Sparbuch unverändert in Besitz habe. Gegenüber dem für den Kläger, den Bankkunden, sprechenden Beweis (§ 286 ZPO) einer aus dem Sparkassenbuch ersichtlichen Darlehensvaluta sei der beklagten Bank ein Gegenbeweis nicht gelungen. Sie habe den für den Kläger sprechenden Beweis nicht einmal erschüttert.

Der Bundesgerichtshof (III ZR 55/89, Beschluss vom 21. September 1989, NJWRR 1989, 1518) hat eine Beweislastumkehr ebenfalls abgelehnt, weil der Kläger das unentwertete Sparbuch noch in den Händen hatte und keine Umstände dargetan seien, die darauf schließen ließen, die Beklagte sei aus Gründen, die dem Kläger zuzurechnen seien, an der Entwertung gehindert gewesen. Auf ein Handzeichen einer Bankmitarbeiterin im Stockregister komme es gar nicht an.

Eine ähnliche Auffassung hat das OLG Köln in einer neueren Entscheidung vertreten (1 U 107/99, Teilurteil vom 20. April 2000, MDR 2000, 961). An die Erschütterung der Beweiskraft eines Sparbuchs seien hohe Anforderungen zu stellen. Bankinterne Unterlagen genügten nicht.

Das OLG München (3 U 3574/00, Urteil vom 4. Oktober 2000, WM 2001, 1761, 1762 f.) hat allein den Zeitablauf als Grundlage von Veränderungen in der Darlegungs und Beweislast nicht gelten lassen.

Eine Beweislastumkehr ergibt sich auch nicht nach Ablauf der in § 257 HGB normierten Aufbewahrungspflicht für Handelsbücher. Dies hat auch das Landgericht, wenn letztlich auch nicht ganz konsequent, nicht angenommen. In gleicher Weise hat das OLG Frankfurt entschieden (23 U 166/96, Urteil vom 20. August 1997, NJW 1998, 997, 998 f.).

Die Möglichkeit einer Beweislastumkehr bei Vorlage eines Sparbuches mehr als 20 Jahre nach der letzten Eintragung hat das OLG Hamburg (5 U 74/89, Urteil vom 31. Mai 1989, WM 1989, 1681 f.) für möglich gehalten „aufgrund der besonderen hier vorliegenden Umstände“. Dort freilich fehlte es ausweislich der Entscheidung an Vortrag des Klägers dazu, warum er sich nicht um sein Geld gekümmert habe. Weiter hat das Oberlandesgericht zugrunde gelegt, dass der Kläger seine sonstigen Geschäftsverbindungen zur beklagten Bank gelöst, nämlich sein Girokonto und seine Genossenschaftsanteile gekündigt habe. die Annahme, er habe dann auch sein Sparkonto bei der Beklagten aufgelöst, liege nicht fern.

Bei Gößmann im Bankrechtshandbuch, Bd. I, 3. Aufl., § 71 Rn. 34, heißt es: „Die Handelsbücher, also die bankinternen Kontounterlagen, müssen in ihrer Gewichtigkeit zurücktreten, weil das Sparbuch als externe Urkunde gerade zur Grundlage des Geschäftsverkehrs mit dem Sparer gemacht wird, sodass der Beweiswert bankinterner Unterlagen denkbar gering ist. Auch die Eintragung der Löschung ins Stockregister, die Vorlage eines EDVBelegs für die Löschung, die Nichterwähnung des Sparkontos in der Zinskapitalisierungsliste oder andere Belege sind nicht geeignet, die Erfüllung, nämlich die Auszahlung des Sparguthabens an den Gläubiger, wenigstens indiziell nachzuweisen. Bankinterne Vorgänge werden häufig weder durch Unterschrift noch durch Paraphe verifiziert, sodass weder ihre Richtigkeit überprüft noch ihre Unrichtigkeit beanstandet werden kann. Auch ohne den Verdacht einer Manipulation ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragung in die Handelsbücher des Kreditinstituts für den Sparer schwer zugänglich, wenn nicht gar unmöglich.“ Weiter wird an genannter Stelle (Rn. 35) darauf hingewiesen, dass die Beweiskraft einer Bankquittung und erst recht eines Sparbuchs sich aus dem Einsatz qualifizierten Personals an der Kasse erkläre. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit und die Seriösität der Kreditwirtschaft werde in hohem Maße gefährdet, wenn an die Erschütterung der Beweiskraft einer Bankquittung nicht besonders hohe Anforderungen gestellt würden.

Davon weicht auch eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 361/01, Urteil vom 4. Juni 2002, NJW 2002, 2207) nicht ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt bestand kurzgefasst darin, dass die Klägerin als Alleinerbin ihres im Jahr 2000 verstorbenen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft über die Zinsen eines Sparguthabens in Anspruch nahm. die letzte Eintragung im Sparbuch datierte aus dem Jahr 1962. Der Bundesgerichtshof wiederholt seine Rechtsprechung zur allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast und zum Beweiswert des Sparbuchs als Privaturkunde. Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die lange Zeit seit der letzten Sparbucheintragung wird verneint. Es gebe auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen habe vornehmen lassen. Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertige für sich genommen eine Umkehr der Beweislast jedenfalls nicht. Zur Frage des Beweiswerts bankinterner Unterlagen verhält sich diese Entscheidung aber nicht. Es bleibt damit bei den Entscheidungen der Oberlandesgerichte, auf die oben hingewiesen worden ist.

2. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung hat zu sein, dass die Beklagte die Erfüllung ihrer Leistungspflicht aus dem (Darlehens)Vertrag in Gestalt der Auszahlung an den Kläger zu beweisen hat. Überdies erbringt das Sparbuch im Anwendungsbereich des § 416 ZPO den vollen Beweis, sodass die Bank ihrerseits den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, dass das ausgewiesene Guthaben nach Auszahlung nicht mehr besteht.

Bankinterne Unterlagen, die wie hier nicht unter § 416 ZPO fallen, sind von vornherein nur nach § 286 ZPO zu würdigen (vgl. ZöllerGeimer, ZPO, 26. Aufl., Rn. 13 zu § 416), was im Regelfall zur Erbringung des vollen Beweises gegenüber dem Sparbuch nicht genügen kann. Zwar kommen, wie oben ausgeführt, die
Oberlandesgerichte in ihren Entscheidungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Soweit Klagen der Sparer für unbegründet gehalten wurden, basierte dies aber auf „besonderen Umständen des Einzelfalls“ (so OLG Hamburg, a. a. O.). Die große Zeitspanne, aufgrund derer nach den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil für die Bank kaum eine Möglichkeit bestehe festzustellen, warum ein Sparkonto aufgelöst worden sei, rechtfertigt keine irgendwie geartete Privilegierung der Bank. Aus § 257 HGB ergibt sich für sie nichts (BGH, a. a. O..
Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, 2. Teil, Bankgeschäfte, Rn. B/3 a. E., S. 1698).

Dem Landgericht ist dabei durchaus einzuräumen, dass sich ein Dienstleistungsunternehmen wie eine Bank häufig einem Zwang der Kundschaft ausgesetzt sehen dürfte, auch ohne Vorlage eines Legitimationspapiers Auszahlungen vorzunehmen. (…) Es begegnet aber durchgreifenden Bedenken, einer Bank ihr eigenes Fehlverhalten zugute zu halten. Buchungen ohne Vorlage des Sparbuches sind grundsätzlich nämlich unzulässig (vgl. Arendts/Teuber, MDR 2001, 546, 549, Fn. 45, 46. s. a. PalandtSprau, BGB, 65. Aufl., Rn. 7 a. E. zu § 808). Es heißt dazu auch in den von der Beklagten selbst als Anlage (…) vorgelegten „Bedingungen für die Annahme, Verzinsung und Rückzahlung von Spareinlagen“: „In das Sparbuch werden alle Einzahlungen, Zinsgutschriften, Rückzahlungen sowie das jeweilige Guthaben eingetragen“ (§ 2). „Bei Auszahlungen muß das Sparbuch vorgelegt werden. Bei voller Rückzahlung verbleibt das Sparbuch bei der Bank“ (§ 4). (…).

Auch wenn man davon ausgehen will, dass Bankunterlagen zu einer Änderung der grundsätzlichen Darlegungs und Beweislast führen können, sind insoweit jedenfalls strenge Anforderungen zu stellen. Danach dürfte, selbst wenn man dies für grundsätzlich möglich halten wollte, entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Beweislastumkehr oder sonstige Beweiserleichterung zugunsten der Beklagten ausscheiden. Die Unterlagen der Beklagten helfen nicht weiter, und zwar schon deswegen nicht, weil sie nicht vollständig sind. (…)

OLG Celle, Urteil vom 18.06.2008 Az: 3 U 39/08 (Volltext Justiz Niedersachsen)
Vorinstanz: LG Stade, Urteil vom 16.01.2008, Az: 5 O 448/05

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