Die 2. Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Itzehoe hat durch Beschluss vom 08.12.2009 die Beschwerde eines Autofahrers gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins verworfen, obwohl lediglich ein Polizeibeamter ohne Rücksprache mit einem Richter die Blutprobe angeordnet hatte. Die Kammer hält – anders als der 1. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seinem in einem Bußgeldverfahren ergangenen Urteil vom 26.10.2009 – das Ergebnis der von einem Polizeibeamten angeordneten Blutuntersuchung für verwertbar.
Der beschuldigte Autofahrer befuhr am 27.09.2009 gegen 18:27 Uhr mit einem PKW Mercedes die B 431 zwischen Hochdonn und Gribbohm. Nachdem der um 18:59 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest eine Atemalkoholkonzentration von 1,3 Promille aufwies, ordnete der ermittelnde Polizeibeamte eine Blutprobe an. Die dem Beschuldigten um 19:28 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille. Der Beschuldigte meint, der für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche dringende Tatverdacht des Führens eines Fahrzeugs, obwohl er aufgrund des vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, bestehe nicht, weil das Ergebnis der Blutuntersuchung unverwertbar sei.
Nach Auffassung der Kammer ist das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung trotz Verstoßes gegen den Richtervorbehalt verwertbar, weil zwischen dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt für die Blutprobenentnahme und dem Verwertungsverbot für das Ergebnis derselben zu differenzieren ist.
Vorliegend sei zwar ein Verstoß gegen den in § 81a Strafprozessordnung (StPO) normierten Richtervorbehalt gegeben. Nach dieser Vorschrift darf grundsätzlich nur der Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Lediglich bei Gefahr im Verzug, d.h. wenn kein Richter erreichbar ist oder die Gefahr besteht, dass eine infolge des Abwartens der richterlichen Entscheidung später entnommene Blutprobe als Beweismittel nicht mehr geeignet ist, darf die Staatsanwaltschaft – und nachrangig die Polizei als deren Ermittlungsbeamte – eine Blutprobe anordnen. Ähnlich wie in dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatte der Polizeibeamte hier weder versucht, den zuständigen Richter fernmündlich zu erreichen, noch die die Dringlichkeit begründenden Tatsachen in der Akte dokumentiert, so dass sich nicht feststellen ließ, ob mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung überhaupt eine Verzögerung verbunden gewesen wäre.
Allerdings darf das Ergebnis dieser Blutuntersuchung dennoch verwertet werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird. Vorliegend rechtfertigen die Umstände des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nicht die Annahme eines Verwertungsverbotes. Denn einerseits steht das hochrangige Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs in Rede und andererseits wird durch die Entnahme der Blutprobe nur mit relativ geringer Intensität in das Grundrecht des Beschuldigten aus Art 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz eingegriffen. Außerdem ist nach der Regelung des § 81a Absatz 2 StPO die Eilanordnung der Polizei nicht schlechthin verboten, sondern gesetzlich vorgesehen. Schließlich lagen angesichts der Feststellungen der Polizei und des Ergebnisses des Atemalkoholtests mit 1,3 Promille die Voraussetzungen einer Blutentnahme zweifelsfrei vor, so dass diese auch vom Richter angeordnet worden wäre.
Zwar kann ein gewonnenes Beweismittel auch dann unverwertbar sein, wenn eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegt, die durch das besondere Gewicht der Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt ist, nämlich bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schweren Fehlers. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer bewussten oder willkürlichen Verkennung des Richtervorbehalts durch den die Entnahme der Blutprobe anordnenden Polizeibeamten oder von einem vergleichbar schwerwiegenden Fehler auszugehen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist anzunehmen, wenn die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Gemessen an diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall nicht von einer willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts auszugehen. Angesichts der geringfügig über der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Atemalkoholkonzentration und des bestehenden Rückrechnungsverbots war unter Berücksichtigung der Messungenauigkeiten bei dem Atemalkoholtest bei jeder auch noch so geringen zeitlichen Verzögerung ein Beweismittelverlust zu befürchten.
Die Eilkompetenz des Polizeibeamten gemäß § 81a Absatz 2 StPO kann nur deshalb nicht bejaht werden, weil nicht geklärt wurde, ob innerhalb des Zeitraums von etwas weniger als einer halben Stunde, der zwischen dem Atemalkoholtest und der Entnahme der Blutprobe verstrichen ist, eventuell eine richterliche Entscheidung hätte ergehen können. Die Klärung dieser Frage wäre zwar bei richtigem Verständnis der Voraussetzungen einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne des § 81a Absatz 2 StPO notwendig gewesen, drängte sich aber andererseits nicht derart auf, dass das Unterlassen dieser Klärung die Annahme der Eilkompetenz des Polizeibeamten als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unvertretbar und die Maßnahme insgesamt als eindeutig unangemessen erscheinen ließe. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der hier in Rede stehende Zeitraum von weniger als einer halben Stunde selbst für das Einholen einer fernmündlichen richterlichen Entscheidung, die an einem Sonntag gegen 19:00 Uhr nur über den Bereitschaftsdienst zu erreichen gewesen wäre, neben den weiteren zu ergreifenden Maßnahmen (Verbringung des Beschuldigten zur Dienststelle, Verständigung des Arztes) knapp bemessen ist und der Beamte auch die Zeit bis zum Eintreffen des Arztes nicht im Vorwege genau einschätzen kann.
Insgesamt dürfen bei der Prüfung eines Verwertungsverbotes wegen eines Verstoßes gegen den in § 81a Absatz 2 StPO normierten Richtervorbehalt auch unter dem Aspekt der Willkür die strengen Voraussetzungen für den Ausnahmefall des Verwertungsverbots nicht aus dem Blick geraten. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2009 (2 BVR 2225/08) geht hervor, dass selbst die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schweren Fehlers nicht in jedem Fall ein Verwertungsverbot nach sich ziehen müssen. Berücksichtigt man, dass es sich bei § 81a Absatz 2 StPO um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt, wird man nach Auffassung der Kammer in den Fällen des Verdachts einer Trunkenheit im Verkehr, in denen die Voraussetzungen für die Anordnung der Blutprobe als solche eindeutig und zweifelsfrei vorlagen, nur bei einem bewussten oder bei einem sich dem verständigen Betrachter aufdrängenden, objektiv völlig unverständlichen Verstoß gegen den Richtervorbehalt einen Eingriff fern jeder Rechtsgrundlage annehmen können, infolgedessen jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots unerträglich wäre.
LG Itzehoe, Beschluss vom 08.12.2009, Az: 2 Qs 186/09
Quelle: Pressemitteilung vom 16.12.2009