OLG Koblenz – Auch wer über einen Weihnachtsmarkt schlendert, muss mit Hindernissen rechnen


(c) Oliver Haja / Pixelio

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An einem Dezembervormittag stolperte die Klägerin auf dem Koblenzer Weihnachtsmarkt über eine Gummimatte, mit der ein Wasserschlauch verdeckt worden war, kam zu Fall und verletzte sich. Sie verlangte von dem ihrer Meinung nach verantwortlichen Standbetreiber Schadenersatz, dieser hätte weitere Sicherungsmaßnahmen versäumt. Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Auf die Berufung teilte das Oberlandesgericht Koblenz mit, dass der Klägerin keine Schadenersatzansprüche zustehen und der Berufung der Erfolg versagt werden würde, sollte sie nicht zurückgenommen werden.

Aus den Gründen:

(…) Der Berufungsführerin ist zwar im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Beklagte als Betreiberin des Standes, der durch den Schlauch mit Wasser versorgt wurde, verpflichtet war, die Besucher vor solchen Gefahren zu schützen oder zu warnen, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergaben und nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne Weiteres erkennbar waren. Der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügte die Beklagte indes, indem sie den Wasserschlauch mit schwarzen Gummimatten abdeckte. Hierdurch hatte die Beklagte den auf dem Pflaster verlegten und dort nicht ohne Weiteres erkennbaren schmalen Schlauch für die Benutzer des Weihnachtsmarktes hinreichend gesichert. Dass dadurch eine mittig erhöhte, jedoch im Randbereich minimale Stufe entstand, ist angesichts der Gesamtbreite der Matte von 1,20 Meter unerheblich.

Besucher eines Weihnachtsmarktes bewegen sich im Allgemeinen schlendernd mit kleinen Schritten. Daher war zu erwarten, dass sie bei einem Fußschritt ohne Blickkontakt zum Boden zunächst auf den lediglich 5 mm hohen Randbereich der Gummimatte traten. Dieser Untergrund unterschied sich deutlich von der umgebenden Pflasterung und musste jeden Besucher, der in seinem Wahrnehmungsvermögen nicht beeinträchtigt war, dazu veranlassen, den Blick auf den Boden zu richten, wo die durch den Wasserschlauch vorhandene weitere Erhöhung deutlich erkennbar war. Die mittig unter der Matte verlaufende, insgesamt nur 3 cm hohe Schwelle als „Hindernis“ zu bezeichnen, hält der Senat für überzogen. Eines Hinweises, etwa durch in Augenhöhe platzierte Warntafeln, bedurfte es nicht.

Besucher, die außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten die Matte mit dem darunter verlegten Schlauch zügigen Schrittes oder gar laufend querten, waren nicht jenen Ablenkungen ausgesetzt, die für Besucher des Weihnachtsmarktes während der Betriebszeit bestanden. Auf den Umstand, dass die Ausstattung eines Weihnachtsmarktes mit derartigen Hinweis- und Warnschildern nicht zu der vom gewöhnlichen Besucher erwarteten stilvollen, die vorweihnachtliche Stimmung fördernden Gestaltung passt, kommt es daneben nicht entscheidend an.

Die Gummimatte hob sich bei dem zu erwartenden Erstkontakt im niedrigen Randbereich derart deutlich vom Untergrund ab, dass der bedauerliche Sturz und seine Folgen zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) auf einer Unachtsamkeit der Klägerin beruhen. (…)

OLG Koblenz, Beschluss vom 24. 3. 2009, Az: 5 U 76/09

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