Im April 2009 kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn in einem Schnellrestaurant u.a zwei Becker Kaffee. Als der Sohn die Kaffeebecher der im Pkw sitzenden Klägerin zureichte, löste sich ein Deckel und der Kaffee ergoss sich über das rechte Bein der Klägerin, die daraufhin Verbrennungen 2. Grades erlitt. Die Frau hatte wahrscheinlich mal was von Stella Liebeck gehört und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Betreiber des Schnellrestaurants und klagte vor dem Amtsgericht Meldorf.
Anders das Amtsgericht Meldorf. Das wies die Klage ab. Weder seien die Voraussetzungen eines vertraglichen noch eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegeben.
AG Meldorf, Urteil vom 26.11.2009, Az: 80 C 1256/09
Dem Berliner Amtsgericht Tiergarten war eine Verbrühung durch heißen Kaffee immerhin 1.000 Euro wert. Dort allerdings hatte ein Bahnangestellter heißen Kaffee verschüttet und die Klägerin verbrüht und es gab eine Haftungsvorschrift, nämlich § 1 I HaftpflG (AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 24.07.2007, 6 C 381/06).