Der Kläger, ein gewerblicher Autoverwerter, kaufte vom Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung ein Fahrzeug, das bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten hatte. Die Versicherung hatte zuvor ein Ingenieurbüro mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens beauftragt. Zur Ermittlung des Restwertes hatte dieses den PKW in eine Restwertbörse im Internet eingestellt. Der Kläger hatte für das Fahrzeug einen Preis von 2.660,00 € geboten, der dann den im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung anzurechnenden Restwert bildete.
Das Amtsgericht Düsseldorf war da anderer Auffassung und wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden nicht. Eine Haftung der Beklagten aus § 311 Abs. 3 BGB kommt ebenso wenig in Betracht. Der Kläger hat nie mit der Beklagten persönlich Vertragsverhandlungen aufgenommen oder Handlungen vollzogen, die auf Anbahnung eines Rechtsgeschäftes mit der Beklagten abzielten.
Der Umstand, dass die Beklagte einen Sachverständigen beauftragte, der seinerseits das streitgegenständliche Fahrzeug in eine Autobörse im Internet einstellte, stellt auch keine von der Beklagten ausgehende Werbemaßnahme oder Ähnliches dar, die einen Vertrauensschutz zugunsten des Klägers begründen würde. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar bleibt, ob die Beklagte überhaupt bei der Einstellung des Fahrzeugs im Internet benannt wurde und auf welche Weise hierin in besonderem Maße ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, ergibt sich jedenfalls für den gewerblich tätigen Autoaufkäufer wie den Kläger, dass ein eingestelltes Gutachten zum Unfallschaden keine vollständige Aussage zum Gesamtzustand des Fahrzeugs beinhaltet, vielmehr dezidiert nur der Unfallschaden als solcher begutachtet ist und der Zustand des Fahrzeugs im Übrigen möglicherweise über eine allgemeine Wiedergabe des Pflegezustandes beschrieben wird, nicht jedoch – für Gewerbetreibende erkennbar – alle weiteren Funktionen des Fahrzeugs durch den Sachverständigen überprüft werden.
Danach kommt weder eine Haftung der Beklagten, noch des Sachverständigen in Betracht, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist, die außerhalb des eigentlichen Unfallschadens liegen. So ist der Fall vorliegend einzuschätzen. Denn das streitgegenständliche Fahrzeug hatte im Rahmen eines Auffahrunfalls einen gravierenden Heckschaden erlitten. Die seitens des Klägers aufgelisteten Mängel stehen mit dem Unfallschaden in keinem erkennbaren Zusammenhang, waren für die Ermittlung des Reparaturkostenaufwandes nicht relevant. Die Ermittlung des Restwertes, die bei Totalschaden ebenfalls erfolgt, basiert unter Berücksichtigung des Pflegezustandes des Autos auf Kenntnissen des Sachverständigen von erzielbaren Restwerten, ggfs. (wie hier) unter Nutzung einer Abfrage im Internet.
Es stellt die typische Konstellation bei Aufkauf eines Unfallfahrzeugs dar, dass bei Einstellung des Fahrzeugs ins Internet und fehlender Besichtigungsmöglichkeit vor Abgabe des Zuschlags in der Autobörse für den Aufkäufer ein Risiko verbleibt – das sich im vorliegenden Fall offenbar verwirklicht hat. Dieses typischerweise gegebene Risiko kann der Kläger jedoch grundsätzlich nicht auf die Beklagte oder aber den Sachverständigen abwälzen, ebenso wenig auf den Käufer, wenn dessen Angaben im Kaufvertag wahrheitsgemäß sind. Ob der Aufkäufer das bekannte Risiko eingeht und ein bindendes Angebot unterbreitet, bleibt stets seiner Entscheidung überlassen.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte – in wenig nachvollziehbarer Weise (um den Versicherungsnehmer O von „eventuellen kaufvertraglichen Minderungsansprüchen des Klägers freizustellen“) – an den Kläger (statt an ihren Versicherungsnehmer) aufgrund der zweiten Begutachtung des Fahrzeugs 460,00 € auskehrte, kann nicht nachträglich die Situation einer Vertragsanbahnung oder der Inanspruchnahme von Vertrauen hergeleitet werden. (…)
AG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009, Az: 235 C 11075/08