Staatsanwaltschaft Potsdam stellt Trunkenheitsverfahren nach Anordnung der Blutentnahme durch Polizei ein


(c) tommyS / Pixelio

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Unser Mandant radelte nach einem feucht-fröhlichen Dorffest gegen 20 Uhr die paar Meter nach Hause, als er ob seiner doch recht ausholenden Fahrweise einer Polizeistreife auffiel. Die hielten ihn an, ließen ihn pusten und Bingo, der Dräger zeigte 1,83 Promille an.

Unser Mandant wurde mit auf die Wache genommen und es wurde eine Blutentnahme angeordnet. Natürlich nicht durch einen Richter. In Brandenburg macht die Polizei so etwas noch selbst. Die eine Stunde später entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,75 Promille. Also absolute Fahruntauglichkeit, auch für einen Radfahrer.
Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Wir zeigten unsere Vertretung an und bekamen die Akte von der Staatsanwaltschaft Potsdam mit dem Vermerk, dass beabsichtigt sei, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen. In unserer Schutzschrift meldeten wir Zweifel an, dass diese Verfahrensart hier die richtige Wahl sei, da wegen der rechtswidrigen Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei ein Beweisverwertungsverbot zu diskutieren wäre und wir der Verwertung ohnehin widersprechen würden. Also alles andere als eine klare Beweislage. Wir würden uns einer Verfahrenseinstellung allerdings nicht abgeneigt zeigen.

Anstelle eines beschleunigten Verfahrens war danach erst einmal ein paar Monate Ruhe, bis das Angebot der Staatsanwaltschaft kam, das Verfahren gem. § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung von 200 Euro an die Landeskasse einzustellen. Damit war unser Mandant natürlich einverstanden. Auch ohne verwertbare Blutprobe kann aus Angaben zu Trinkmengen und Trinkzeiten eine BAK errechnet werden. Hier hatte unser Mandant nach angeblich erfolgter Belehrung Angaben gemacht, was völlig unnötig, aber nun mal nicht zu ändern war. Letztendlich wäre eine Verurteilung auch bei angenommener relativer Fahruntauglichkeit aufgrund der Fahrweise unseres Mandanten nicht abwegig gewesen.

Ende gut alles gut? Mitnichten. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist zwar eingestellt, das Ende der Fahnenstange aber noch nicht erreicht. Während im Strafverfahren der Führerschein trotz absoluter Fahruntauglichkeit (bei Radfahrern ab 1,6 Promille) nicht entzogen werden kann, da der § 69 StGB insoweit das Führen eines Kraftfahrzeuges voraussetzt, besteht die Gefahr, dass die Führerscheinbehörde Zweifel an der Fahreignung anmeldet und eine MPU verlangt (wie hier berichtet, BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, Az: 3 C 32.07). Wird diese nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt oder fällt negativ aus, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Behörde ist auch nicht gehindert, ein an sich rechtswidrig zustande gekommenes Untersuchungsergebnis, hier die Blutprobe, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verwerten (VG Berlin, Beschluss vom 12.09.2008, Az: 11 A 453/08, NJW 2009, 245).

Es könnte letzten Endes also noch ein sehr, sehr teures Dorffest werden.

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