OLG Rostock – besoffen Kutter fahren rechtfertigt keine Entziehung der Fahrerlaubnis, denn ein Boot ist kein Kraftfahrzeug


(c) jerzy / Pixelio

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Nachdem er vier Liter Bier getrunken hatte, wollte der spätere Angeklagte mit seinem Fischkutter auf große Fahrt gehen und legte ab in Richtung Ostsee. Im Verlauf der Fahrt muss er wohl eingenickt sein, er verlor die Kontrolle über das Boot, so dass sich sein Kutter im Fahrwasser führerlos im Kreis drehte. Rettungskräfte brachten das Schiff in den Hafen zurück. Eine entnommene Blutprobe ergab 2,02 Promille.

Das Amtsgericht Wolgast verurteilte den Kutterfahrer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und setzte eine Sperrfrist von 12 Monaten fest. Mit der dagegen eingelegten (Sprung-)Revision wandte sich der Kutterfahrer gegen die Führerscheinentziehung, hilfsweise den gesamten Rechtsfolgenausspruch, und fand beim Oberlandesgericht Rostock Gehör. Das Urteil des AG Wolgast wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit es die Entziehung betraf.

Aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts umfasst der Begriff des „Kraftfahrzeuges“ in §§ 69, 69a StGB nicht motorbetriebene Boote oder Schiffe. Nach ganz vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur gilt für den Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB die verkehrsrechtliche Definition des § 1 Abs. 2 StVG, so dass nur Landfahrzeuge erfasst werden, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. etwa BayObLG, MDR 1993, S. 1100, 1101; OLG Oldenburg, NJW 1969, S. 199 [OLG Oldenburg 10.09.1968 – 4 Ss 225/68] (zu § 42m StGB a.F., dem Vorläufer des § 69 StGB); Athing, in: Münchener Kommentar, StGB, § 69, Rn. 30; Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 69, Rn. 22; Hentschel, NZV 1993, S. 84, Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 69, Rn. 3 i.V.m. § 44, Rn. 3; Stree, in: Schönke/Schröder, § 69, Rn. 11, jeweils m.w.N.). Boote fallen danach, soweit es § 69 StGB betrifft, generell nicht unter das Merkmal „Kraftfahrzeug“.

Vereinzelten Gegenstimmen (LG Kiel, DAR 2006, 699; LG München, NZV 1993, 83) ist zwar zuzugeben, dass sich die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 StVG zunächst nur auf Kraftfahrzeuge „im Sinne dieses Gesetzes“ bezieht. Aber auch die weiter gefasste Legaldefinition in § 248b Abs. 4 StGB gilt unmittelbar nur bei Anwendung „dieser Vorschrift“. Wie die zwei unterschiedlichen Ansätze zeigen, lässt das Merkmal „Kraftfahrzeug“ mehrere Interpretationen zu. Da § 69 StGB keine ausdrückliche Festlegung enthält, ist die Entstehungsgeschichte in den Blick zu nehmen, die wiederum Ausschluss über den Sinn und Zweck der Norm gibt. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 als § 42m in das Strafgesetzbuch eingefügt. Das Gesetz bezweckte eine weitere Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern, indem die früher allein der Verwaltungsbehörde zustehende Befugnis zur Entziehung von Fahrerlaubnissen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Strafrichter übertragen wurde. Die nachfolgenden Änderungen des § 42m StGB a.F. betrafen nicht den Begriff des Kraftfahrzeugs, so dass dieser nach Überführung der Norm in § 69 StGB keine grundlegende Inhaltsänderung erfahren hat (vgl. BayObLG, MDR 1993, S 1100, 11001 m.w.N.) Aus dem Schutzzweck folgt, dass Kraftfahrzeuge im Sinne des § 69 StGB einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen müssen. Denn dieser rechtfertigt sich gerade aus dem mit der Beteiligung am Straßenverkehr verbundenen hohen Risiken, die dieser infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Dem soll durch zumindest zeitigen Ausschluss eines ungeeigneten Kraftfahrers vom motorisierten Straßenverkehr begegnet werden (BGHSt 50, 93). Soweit der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes in dieser Entscheidung die einschränkende Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 Abs. 1 StGB maßgebend aus dem Verhältnis dieser Norm zu den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV über die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Argument abgeleitet hat, der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimme inhaltlich mit demselben, in den genannten Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein, muss dies nach Auffassung des Senats auch für den Begriff des Kraftfahrzeuges in § 69 StGB gelten. Dieser ist im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG auf motorisierte, nicht schienengebundene Landfahrzeuge zu beschränken (vgl. dazu auch Schäpe, Anm. zu LG Kiel, DAR 2006, 700).

Diese einschränkende Auslegung wird bestätigt durch gesetzgeberische Überlegungen de lege ferenda. So geht der Bundesrat in seiner Entschließung zur Überprüfung der Grenzen zulässigen Alkoholgenusses von der Notwendigkeit aus, § 69 StGB erst auf rechtswidrige Taten im Schiffsverkehr erstrecken zu müssen (BR-Drs. 940/04, S. 2). Die dazu ergangene Stellungnahme der Bundesregierung geht unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes ebenfalls von einer aktuell bestehenden Beschränkung des Schutzzweckes des § 69 StPO auf den Straßenverkehr aus (BR-Drs. 724/05, S. 3-4, sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Sanktionenrechts BT-Drs. 15/2725, S. 40). Ist danach der Begriff des „Kraftfahrzeuges“ einschränkend auf solche im Straßenverkehr auszulegen, scheidet eine Straftat im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr, wie sie hier vorliegt, als Anlasstat für eine Maßregel nach § 69 StGB aus.

Zu einem anderen Verständnis zwingt auch nicht der Umstand, dass § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausdrücklich auf die Strafvorschrift des § 316 StGB verweist, die unstreitig das Führen von Motorschiffen im fahruntüchtigen Zustand mit erfasst (vgl. zu diesem Argument LG Kiel a.a.O.). Denn die weiteren Delikte aus dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB legen wiederum die restriktive Interpretation der vorherrschenden Meinung nahe So nennt § 69 Abs. 2 StGB zwar das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), aber gerade nicht das Pendant zum Schutz des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (§ 315a StGB). Der Hinweis auf § 316 StGB verfängt auch deshalb nicht, weil unter diese Norm auch die nicht mit Motorkraft betriebenen Fahrzeuge – wie z.B. Fahrräder – fallen, die von vornherein nicht vom Tatbestand des § 69 StGB erfasst sind.

OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008, Az: 1 Ss 95/08 I 49/08
Vorinstanz: AG Wolgast – 08.01.2008 – AZ: 3 Cs 468/07
Veröffentlicht in NStZ-RR 2008, 320 und NZV 2008, 472

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