LG Coburg – Elefantengras ist weder Baum noch Busch


Seit 2005 baute der Beklagte auf seinem Grundstück ein Schilfgewächs, sog. Elefantengras, an, das 4 bis 5 Meter hoch werden kann. Immer im späten Frühjahr werden die Süßgräser geerntet und als Brennmaterial verwendet. Der Kläger meinte nun, das Elefantengras dürfe nicht näher als 2 Meter an sein Hausgrundstück heranwachsen. Er berief sich auf Brandgefahr bei längeren Dürreperioden und auf die Bestimmungen des Nachbarrechts zum Mindestgrenzabstand von Büschen und Bäumen.

Ohne Erfolg, denn die Berufungskammer des Landgerichts Coburg wies seine Klage ab. Miscanthus x giganteus ist nämlich weder Busch noch Baum, sondern Staudengewächs, bei dem im Herbst alle über dem Boden befindlichen Teile absterben. Für Stauden gelten die Grenzabstandsvorschriften jedoch nicht. Auch eine besondere Brandgefahr konnte das Gericht nicht erkennen. Selbst bei einem Wald kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,5 Metern verlangt werden – und da ist in heißen Zeiten und mit Blick auf abgestorbene Blätter die Brandgefahr nicht geringer. Nachdem das Beklagten-Grundstück nördlich des klägerischen Grundstücks liegt, wird dem Kläger trotz der Höhe der Pflanzen auch kein Sonnenlicht genommen.

AG Lichtenfels, Urteil vom 3.4.2009, Az: 1 C 364/08; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 17.6.2009 und Beschluss vom 27.7.2009, Az: 32 S 23/09 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung 424/09 vom 17. August 2009

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