OLG Brandenburg – allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration kann bei einer Trunkenheitsfahrt nicht auf Vorsatz geschlossen werden


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O. Haja/Pixelio

An einem Samstag fiel der Angeklagte wegen unangepasster Geschwindigkeit auf und wurde von der Polizei kontrolliert. Die ca. 1 Stunde später durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,37 mg/g . Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 34,00 €. Weiterhin wurde der Führerschein des Angeklagten eingezogen, seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten ausgesprochen.

Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Frankfurt (Oder) mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Angeklagte einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt schuldig sei. Hiergegen legte der Angeklagte mit Erfolg Revision ein, das OLG Brandenburg hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung zurück, da allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration nicht automatisch die Annahme von Vorsatz begründe.

Aus den Gründen:

Das Landgericht hat (…) die Annahme einer vorsätzlichen Tat allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei der Trunkenheitsfahrt gestützt. Dies ist nicht möglich. Aus der Blutalkoholkonzentration allein kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden (BGH, DAR 1996, 175; VRS 65, 359; OLG Hamm, BA 44, 317; OLG Frankfurt, NJW 96, 1358; OLG Karlsruhe, NZV 99, 301; OLG Köln, DAR 99, 88; OLG Naumburg, BA 01, 457; OLG Saarbrücken, StraFo 01, 203; OLG Zweibrücken, ZfS 01, 334, Fischer, StGB, 56. Aufl., § 316 Rdnr. 46 m.w.N.; a.A. wohl OLG Koblenz StraFo 01, 220, das einem hohen Alkoholisierungsgrad eine Indizwirkung zuspricht, die bei Nichtvorliegen entlastender Umstände für die Verurteilung wegen einer Vorsatztat genügen soll). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Mit steigender Alkoholisierung verringert sich auch die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit, sodass die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, in einer zwar den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden, jedoch den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt sein kann (Senat vom 29. Juni 1999 – 2 Ss 38/99 – und vom 23. November 1995 – 2 Ss 51/95 -). Um auf eine vorsätzliche Begehungsweise schließen zu können, müssen weitere darauf hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei kommt es auf die vom Tatgericht näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Erforderlich ist die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt (OLG Hamm, a.a.O.).

Der Senat hat sich wiederholt zu dieser Frage geäußert und stets im Sinne der vorgenannten, ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden (Senat vom 13. November 2008 – 2 Ss 66/08, vom 8. April 2008 – 2 Ss 27/08, vom 8. Januar 2002 – 2 Ss 60/01, vom 30. Mai 2000 – 2 Ss 39/00, vom 15. Februar 2000 – 2 Ss 4/00, vom 29. Juni 1999 – 2 Ss 38/99 – sowie vom 23. November 1995 – 2 Ss 51/95). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. (…)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2009, Az: 2 Ss 17/09

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