BGH – Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag


Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Wegen Mängeln des Fahrzeugs erklärte die Klägerin, nachdem sie in der Zwischenzeit 36.000 km gefahren war, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zuletzt stritten die Parteien nur noch darüber, ob die Klägerin sich bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen anrechnen lassen muss.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Kraftfahrzeughändlers, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 – Rs. C-404/06 (NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.

BGH, Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08
Vorinstanzen: AG Hannover , Urteil vom 28. November 2007 – 549 C 14966/06 ./. LG Hannover , Urteil vom 13. August 2008 – 10 S 1/08

Quelle: Pressemitteilung Nr. 182/2009 vom 16. September 2009

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