Die Klägerin hatte sich 2001 einen Audi A3 zu einem Preis von 29.525 Euro gekauft. Im Fahrzeugbrief ist die Klägerin eingetragen. Nach einem Schreiben des Autohauses betrug der Händlerverkaufswert Ende 2005 noch 13.250 Euro. Ebenfalls Ende 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II, dieser Antrag wurde von der Beklagten 2006 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen, da sie mit dem Fahrzeug unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.750,00 Euro noch über zu berücksichtigendes Vermögen verfüge, das die Hilfebedürftigkeit ausschließe.
Aus den Gründen:
(…) Offen bleiben kann, ob die Klägerin Alleineigentümerin des Audi A3 ist. Denn selbst wenn dies der Fall ist, stellt das Kfz kein anrechenbares Vermögen dar. Die von der Beklagten für die Wertgrenze von 5000,- Euro gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der BA und eine Einigung des Städtetages ab. Die Festlegung einer solch starren Obergrenze ist aber schon vor dem Hintergrund der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II verfehlt. Denn nach der gesetzgeberischen Vorstellung sollen offensichtlich die jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall bei der Ausfüllung des Begriffs Angemessenheit berücksichtigt werden.
Weiterhin muss bedacht werden, dass der Schutz des Kfz durch § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 SGB II im Hinblick auf eine anzustrebende künftige Erwerbstätigkeit erfolgt. Darüber hinaus ist ein Arbeitssuchender im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns gerade in einer ländlichen Region, in der die Klägerin lebt, auf ein Kfz angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert“ sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden.
Daher ist nach Auffassung des Gerichts den Ast nach dem SGB II im Regelfall ein Auto aus dem Klein- bis Mittelklassewagensegment zu belassen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kfz zu einer Zeit erworben wurde, in der noch keine Grundsicherungsleistungen bezogen wurden. Nach Auffassung des Gerichts erschein es daher nicht angemessen, ein Mittelklasseauto sogleich der Vermögensverwertung zuzuführen, auch wenn das Kfz im Zeitpunkt der Antragsstellung einen Händlerverkaufswert von 13.250,- Euro hatte (vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 1.8.2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B). (…)
SG Heilbronn, Urteil vom 06.03.2007, Az: S 7 AS 2977/06