Schadenregulierung mit der Barmenia – zeitnah, freundlich und unkompliziert


Unser Mandant stand an einer Ampel, vor ihm ein weiteres Fahrzeug, als eine etwas unaufmerksame Verkehrsteilnehmerin auf sein Fahrzeug auffuhr und ihn auf das davor stehende aufschob. Derartige Auffahrunfälle, auch Kettenauffahrunfall genannt, können in der Schadenregulierung durchaus zum Problem werden, wenn der Unfallverlauf nicht mehr exakt zu rekonstruieren ist. So könnte der zuletzt Aufgefahrene behaupten, der Fahrer des mittleren Fahrzeugs sei bereits zuvor aufgefahren und nicht aufgeschoben worden.

Der Fahrer des mittleren Fahrzeuges müsste dann beweisen, dass er nicht schon vorher aufgefahren war. Kann er dies nicht, bleibt also offen, ob es ich um einen zweimaligen Auffahrunfall oder um einen Aufschieben handelt, so hat er den Heckschaden des Vordermanns und seinen eigenen Frontschaden zu tragen, während der zuletzt Aufgefahrene nur für den Heckschaden des mittleren Fahrzeuges haftet.

Davon hatte unser Mandant schon mal etwas gehört und gab, um die Regulierung in geordnete Bahnen zu lenken, diese gleich in unsere Hände. Wir zeigen uns bei der Kfz-Haftpflichtversicherung der Auffahrenden an, übersandten das vom Mandanten beauftragte Schadengutachten, bezifferten den Schaden vorläufig und forderten darüber hinaus die Unfallakte bei der Polizei an. Innerhalb der gesetzten Regulierungsfrist erfolgte keine Reaktion der gegnerischen Versicherung. Vor die Wahl gestellt, zu klagen oder mal nachzufragen, entschieden wir uns für ein kurzes Telefonat. Der freundliche Schadensachbearbeiter schlug einen Tausch vor, wir faxen die Unfallaufnahme und er sendet uns noch am gleichen Tag eine Regulierungsmitteilung. So geschah es dann nach Eintreffen der Akte auch, die Haftung wurde sofort per Mail anerkannt und eine Zahlung an unseren Mandanten angewiesen.

Allerdings wurden Ersatzteilaufschläge abgezogen, da diese bei fiktiver Abrechnung nicht anfallen würden. Es gibt in der Tat Gerichtsentscheidungen, die diese Ansicht stützen. Für Berlin maßgeblich ist aber die Auffassung des Kammergerichts, welches einem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung derartige Aufschläge zubilligt.

„Vielmehr sind derartige Zuschläge dann auch bei einer fiktiven Schadensberechnung berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen (…). Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden.“ KG, 10.09.2007, 22 U 224/06.

Das in Berliner Fachwerkstätten nahezu immer UPE-Aufschläge anfallen ist beim Amtsgericht Mitte inzwischen Allgemeingut. Auf unseren dementsprechenden Einwand per Mail rief der Sachbearbeiter am nächsten Tag an, teilte mit, er hätte sich schlau gemacht und die Differenz soeben angewiesen. So geschah es auch. Wenn Regulierungen mit Versicherungen doch nur immer so freundlich und unkompliziert gehen würden.

, , , ,