OLG Jena – Wer mit einem vor Ablauf einer Sperrfrist ausgestellten EU-Führerschein fährt, macht sich strafbar


Neben der Frage, ob innerhalb der EU erworbene Führerscheine in Deutschland anzuerkennen sind, stellt sich eine weitere Frage. Macht man sich strafbar, wenn man seine EU-Fahrerlaubnis in Deutschland benutzt? Hierzu entschied das Thüringer Oberlandesgericht in Jena unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch strafbar macht, wer während der Dauer einer in Deutschland verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erwirbt, aber den ausländischen Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist auf deutschen Straßen benutzt.
Nach bisheriger Rechtsprechung des OLG Jena war das Fahren nur dann strafbar, wenn die EU-Fahrerlaubnis vor Ablauf der Sperrfrist erworben und auch ein Fahren vor Ablauf der Sperrfrist stattfand (Beschluss vom 06.03.2007 – 1 Ss 251/06). Dies wäre konsequent, da eine EU-Fahrerlaubnis in Deutschland u.a. dann nicht anerkannt werden musste, wenn diese vor Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde. Diese Rechtsprechung hat das OLG Jena nun aber geändert. Für die Strafbarkeit kommt es jetzt allein darauf an, ob der ausländische Führerschein während der deutschen Sperrfrist erteilt wurde. Wann von ihm Gebrauch gemacht worden ist, spiele keine Rolle mehr.

Das OLG Jena hob ein Urteil des Amtsgericht Rudolstadt auf, mit dem ein 27jähriger Thüringer freigesprochen worden war, weil er den ausländischen Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist benutzt hatte. Seine deutsche Fahrerlaubnis war ihm 2005 entzogen worden. Zugleich war eine Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum Januar 2006 angeordnet worden. Während der Sperrfrist – im Dezember 2005 – hatte er eine tschechische Fahrerlaubnis erworben und ist mit dieser im März 2007 in Deutschland gefahren.

Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Für die neu zu treffende Entscheidung wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob sich der Mann sich möglicherweise wegen der zur Tatzeit im März 2007 noch anderlautenden Rechtsprechung des OLG über das Verbotensein seines Handelns geirrt hat.

OLG Jena, Urteil vom 01.04.2009, Az.: 1 Ss 164/08
Vorinstanz: Amtsgericht Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld, Urteil vom 10.04.2008, Az.: 640 Js 17916/07 – 1 Cs

Praxisrelevanz:

Letztmalig hatte der EuGH in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (C-329/06, C-343/06, C-334/06 bis C-336/06 entschieden, dass Deutschland die Anerkennung von EU-Führerscheinen, die deutschen Staatsangehörigen nach Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurden, nur verweigern kann, wenn diese während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurden oder wenn sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins kein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat bestand. Mit Beschluss vom 03.07.2008, Az.: C – 225/07 – Rechtssache Möginger (NJW 2009, 207 ff.) stellte der EuGH dann nochmals klar, dass ein Mitgliedsstaat einer während einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis eines anderen Staates die Anerkennung generell versagen könne; eine solche Versagungspraxis verstoße nicht gegen EU-Recht. Hier wurde die Fahrerlaubnis während einer laufenden Sperrfrist erworben, eine solche Fahrerlaubnis wird in Deutschland nicht anerkannt.

Ebenso wie das OLG Jena entschieden das OLG Stuttgart (Urteil vom 15.01.2007 – 1 Ss 560/06) und das OLG München (Beschluss vom 23.03.2009 – 4St RR 150/08, ebenfalls unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung). Das OLG Stuttgart sieht in der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch eine ausländische Behörde den rechtsbegründenden Verwaltungsakt, nicht in der Benutzung der Fahrerlaubnis durch den Erlaubnisinhaber. Der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte EU-Führerschein wird auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abläuft. Denn ein unwirksamer Verwaltungsakt wird nicht automatisch wirksam, wenn die Gründe für seine Unwirksamkeit durch Zeitablauf entfallen.

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