Der Bundesgerichtshofs hat bereits am 30. April 2009 (Xa ZR 78/08) entschieden, dass einem Fluggast keine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Verordnung) zusteht, wenn er wegen Verspätung des Zubringerflugs einen Anschlussflug nicht erreicht.
Die Parteien streiten darüber, ob es eine „Nichtbeförderung“ im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte Zubringerflug erheblich verspätet erfolgt. Der Kläger hat Ausgleichszahlungen in der – für die verweigerte Beförderung auf einem Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von je 600 Euro für sich, seine Ehefrau und seine Kinder beansprucht. Außerdem hat er einen Betrag in Höhe von 446,13 € als Minderung des Flugpreises sowie ihm entstandene Anwaltskosten geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit dem heutigen Urteil die Klageabweisung, soweit sie den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung betraf, aus den bereits in seiner Entscheidung vom 30. April angeführten Gründen bestätigt. Auch einen Anspruch auf Minderung des Flugpreises hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Verspätung eines Fluges die Beförderungsleistung nicht mangelhaft macht. Es kommen deshalb nur – im Streitfall nicht geltend gemachte – Schadensersatzansprüche des Fluggastes wegen verspäteter Leistung (wegen Verzugs) in Betracht, die voraussetzen, dass das Luftverkehrsunternehmen die Verspätung verschuldet hat und dem Fluggast durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – Xa ZR 113/08
Vorinstanzen: AG Köln – Urteil vom 11. Juli 2007 – 126 C 148/07./. LG Köln – Urteil vom 19. August 2008 – 11 S 350/07