Die spätere Klägerin bestellte bei dem beklagten Autohaus im März 2006 einen neuen Opel Astra TT Cabrio zu einem Kaufpreis von rund 25.800 Euro. Nach der Übergabe des Fahrzeugs Mitte Juli 2006 traten Probleme beim automatischen Öffnen des Cabrio-Daches auf. Beim betätigen der Fernbedienung unterbrach der Öffnungsvorgang und konnte erst nach mehrfachen Drücken des Schalters beendet werden. Die Klägerin rügte den vorstehenden Mangel und zahlte den vereinbarten Kaufpreis unter Vorbehalt der Mängelfreiheit. Im Oktober 2006 und im März 2007 versuchte das Autohaus den Mangel zu beseitigen, offensichtlich erfolglos, da im Mai 2007 erneut eine Fehlfunktion auftrat.
Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte das Autohaus erfolglos zur Rückabwicklung auf. Im danach folgenden Rechtsstreit behauptete die Klägerin dann noch einen weiteren Mangel, es fehle – obwohl sie diese gar nicht bestellt hatte – an einer funktionierenden Diebstahlswarnanlage in dem von ihr gekauften Cabrio. Das Autohaus hätte sie darüber aufklären müssen, dass eine Diebstahlswaranlage zusätzlich bestellt werden müsse. Zur Fehlfunktion der Fernbedienung hatten sich die Parteien innerhalb des Klageverfahrens darauf verständigt, dass das beklagte Autohaus eine dritte Gelegenheit zur Instandsetzung erhält, dieser Nachbesserungsversuch wurde dann auch unternommen, führte aber nach Auffassung der Klägerin nicht zum Erfolg.
Das Gericht zog einen Gutachter hinzu, sah sich das Fahrzeug mehrmals an und wies die Klage ab. Zum einen stelle das Fehlen einer Diebstahlswarnanlage keinen Mangel dar, wenn eine solche gar nicht bestellt worden sei. Welche Extras ein Kunde bei einer Fahrzeugbestellung wünscht, sei allein seine Sache. Eine besondere Aufklärungspflicht durch einen Verkäufer, welche Extras sinnvollerweise mitzubestellen seien, gebe es nicht. Die Fehlfunktion des Cabrio-Daches stufte das Gericht als unerheblich ein, wobei der sog. „Vorführeffekt“ zum Tragen kam, da bei der Augenscheinnahme diese nur partiell auftrat.
Aus den Gründen:
(…) Sofern man, die partiell auftretende, leichte Fehlfunktion der Fernbedienung zum Cabrio-Dach als Sachmangel iSd § 434 BGB einzustuft, so ist dieser Sachmangel (§ 434 BGB) nicht erheblich iSd § 323 Abs. 5 BGB, so dass ein Rücktritt wegen dieser Pflichtverletzung ohnehin ausgeschlossen ist.
Inwieweit der Wertungsgesichtspunkt der Erheblichkeit iSd § 323 Abs. 5 BGB aufzufassen ist, wird in Rechtssprechung und Literatur noch nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird auf den Aufwand abgestellt, der zur Beseitigung des Sachmangels erforderlich ist. Hier finden sich für den Kfz-Bereich unterschiedliche Prozentsätze (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060 = 2-3%; OLG Bamberg vom 10.04.2006, Az.: 4 U 295/05, DAR 2006, 456 = 10%). In den einschlägigen Kommentierungen wird teilweise auch ein weit größerer Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis verlangt (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 4. Aufl., § 323 Rn. 243 = 20 – 50% m.w.N.). Teilweise wird auch auf weitere Kriterien abgestellt, z.B. Dauer der Schadensbeseitigung oder die Auswirkungen des Sachmangels auf die Tauglichkeit der Kaufsache zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. zu den Fallbeispielen bei Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rn. 32 m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich bei dem Wertungsgesichtspunkt der Erheblichkeit iSd § 323 BGB eine rein schematische Beurteilung verbietet, da diese zu zufälligen Ergebnissen führen kann. Vielmehr ist in einer Gesamtschau der zur Instandsetzung erforderliche Aufwand nach Höhe und Zeit und die Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit zu würdigen.
Vorliegend ist festzustellen und nachzuhalten, dass sich das Cabrio-Dach mit der Fernbedienung bei zwei von drei Versuchen (…) ohne Probleme Öffnen und Schließen ließ und dass die Öffnungsfunktion über den im Fahrzeug befindlichen Schalter bei drei Versuchen (…) keinen Fehlversuch ergeben hat. Unstreitig ist es auch nach dem Klägervortrag zu keinem Zeitpunkt dazu gekommen, dass sich das Cabrio-Dach nicht Öffnen bzw. nicht Schließen ließ, auch wenn in Einzelfällen die Funktion „haken sollte“ und sich erst bei dem zweiten oder dritten Drücken der Fernbedienung ordnungsgemäß schließen lässt. Die technische Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Pkws als Kraftfahrzeug ist durch die festgestellte marginale Fehlfunktion der Fernbedienung nicht eingeschränkt. Auch die volle Nutzbarkeit des Pkws als Cabrio ist nach dem Eindruck der Kammer zu 100% gegeben. Die partiell auftretende Fehlfunktion der Fernbedienung mag zwar aus Sicht des peniblen Autoliebhabers ein Ärgernis darstellen. Nach Auffassung der Kammer schränkt dieses Ärgernis jedoch allenfalls den Komfort in einem verschwindend geringen Umfang ein und führt nicht dazu, dass wie im Termin vom 20.08.2008 von der Klägerin betont, der Pkw seit über zwei Jahren nicht als Cabrio zu nutzen ist. Es schränkt den Komfort des Pkws nur unwesentlich ein, falls bei einem Haken im Öffnungsvorgang die Fernbedienung einmal oder zweimal gedrückt werden muss oder wenn in Einzelfällen anstatt die Fernbedienung neben dem Pkw stehend zu nutzen, der Öffnungsschalter im Pkw sitzend genutzt werden müsste. Wenn man die Fehlfunktionen der Öffnungsfunktion als Mangel iSd § 434 BGB überhaut einordnen will, dann würde dies allenfalls zu einer geringen Minderung des Kaufpreises, nicht jedoch zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. (…)
LG Bielefeld, Urteil vom 09.12.2008, Az: 5 O 381/07 (Justiz NRW)