AG München – Ein „Bastlerfahrzeug“ ist eben kein Neuwagen


Im November 2005 erwarb der spätere Kläger vom späteren Beklagten einen VW, Typ 1 HXO zum Preis von 1650 Euro. In dem Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet. Es war zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 107.500 Kilometern. Nach dem der Kläger mit dem Fahrzeug selbst noch 6.100 Kilometer gefahren war, machte er im Mai 2005 gegenüber dem Verkäufer einige Mängel geltend.

So seien die Bleche des Unterbodens durchgerostet, die rechte Antriebswelle einschließlich des Lenkgetriebes und der Radaufhängung verschlissen und die gesamte Bremsanlage ausgefallen. Nach dem der Verkäufer eine Reparatur ablehnte, trat der Käufer im Dezember 2007 vom Vertrag zurück und verlangte seinen Kaufpreis vom Verkäufer zurück. Dieser habe ihn arglistig über die Mängel getäuscht. Deswegen sei der Rückzahlungsanspruch auch nicht verjährt. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Zum einen sei die Forderung verjährt. Zum anderen sei das Fahrzeug gerade als „Bastlerfahrzeug“ gekennzeichnet worden, weil es erhebliche Mängel aufwies. Er habe auch niemand getäuscht. Der niedrige Kaufpreis habe gezeigt, dass das Auto nicht mehr viel wert sei. Vergleichbare intakte Fahrzeuge würden 3.500 Euro kosten.

Das AG München wies die Klage des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises ab.

Der Rückzahlungsanspruch war verjährt. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges erfolgte im November 2004, so dass Verjährung im November 2006 eintrat. Die Klage wurde aber erst im Januar 2008 erhoben. Der Käufer könne sich nicht darauf berufen, dass der Verkäufer ihm Mängel arglistig verschwiegen habe. Schließlich lasse bereits die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug“ darauf schließen, dass erhebliche Mängel vorhanden seien. Es hätte sich daher für den Käufer aufgedrängt, nachzufragen, welcher Art diese Mängel seien. Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer scheide daher aus. Hinzu komme, dass der Kläger auch noch 6.100 Kilometer mit dem Auto fuhr, die Bremsanlage könne daher nicht schon bei Übergabe defekt gewesen sein. Nach dem kurz vor dem Verkauf noch neue Reifen montiert wurden, wie eine Rechnung belege und bei dieser Montage ein Mangel der Radaufhängung durch die Werkstatt nicht aufgefallen war, musste dieser Mangel dem Verkäufer auch nicht zwangsläufig bekannt gewesen sein. Dies gelte auch für die durchgerosteten Unterbodenbleche. Auf Grund des Unterbodenschutzes waren sie nicht ohne weiteres zu sehen. Ein arglistiges, also bewusst wahrheitswidriges Verhalten des Verkäufers war daher nicht nachzuweisen.

AG München, Urteil vom 4.8.2008, Az: 231 C 2536/08 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung 07/09 vom 02. Februar 2009

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