Modedroge „Spice“ per Eilverordnung verboten


Das Bundesministerium für Gesundheit hat die in der Modedroge Spice (Gewürz) und vergleichbaren Produkten enthaltenen synthetischen Cannabinoide „CP-47,497“ und „JWH-018“ durch eine Eilverordnung dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Damit ist jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) untersagt. Die Regelung gilt zunächst befristet für ein Jahr, sie wird innerhalb dieses Jahres durch eine dauerhafte Regelung abgelöst.
Spice wurde seit einigen Jahren als Räuchermixtur eigentlich für Räume angeboten, wurde dann aber vermehrt geraucht. Der Londoner Hersteller Psyche Deli hatte dabei stets versichert, die Mischung enthalte nur harmlose Gewürze. Zuletzt war die Nachfrage, auch angeheizt durch die Berichterstattung in den Medien so groß, dass die Händler mit dem Verkauf nicht mehr hinterher kamen und Lieferschwierigkeiten hatten . 3 Gramm kosteten dabei bis zu 40 Euro.

Gemeinsame Laboruntersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg und des Bundeskriminalamts verschiedener „Spice“-Proben belegen, dass der Hauptwirkstoff eine chemisch leicht modifizierte Form des synthetischen Cannabinoids „CP-47,497“ ist. Dieser Wirkstoff hat ebenso wie das bereits bekannte Cannabinoid „JWH-018“ eine um ein vielfaches stärkere Wirkung, als das in der Cannabispflanze enthaltene THC. Der Stoff ist im Urin schwer nachweisbar.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat zudem auf Antrag einer Landesbehörde zwei Spice-Mischungen („SMOKE Aromatherapy Incense“ und „Genie Enjoy Genie Blend“) als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft. Damit ist das Inverkehrbringen dieser Produkte auch nach dem Arzneimittelgesetz verboten.

Quellen:
Pressemitteilung BM für Gesundheit vom 21. Januar 2009
Zeit-Online vom 27.11.2008, Voll auf dem Bio-Trip
taz.de vom 21.01.2009, Kommt nach Spice jetzt Space?

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