Zwei Beamte der Polizeiinspektion Poing wollten eine Autofahrerin aus Forstinning (Kreis Ebersberg) anhalten. Diese hatte offensichtlich etwas falsch gemacht, was dringender Klärung bedurfte. Also nahm man die Verfolgung auf.
Was hatte die Verfolgte nun aber falsch gemacht? Schlangenlinien gefahren? Am Fußgängerweg einen Rentner platt gemacht? Nein, viel schlimmer. Sie hatte den Gurt nicht angelegt! Und sowas muss natürlich geahndet werden – mit 30 Euro Verwarngeld. Wenn das mal kein Erfolg ist.
Ob die Verfolgte hier wegen eines Verstoßes gegen die sogenannte doppelte Rückschaupflicht für den angerichteten Schaden haftbar zu machen ist, wird sich zeigen. Um beim Linksabbiegen eine Kollision mit einem von hinten überholenden Fahrzeug zu vermeiden, hat der Abbiegende sich nach § 9 I StVO einmal vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen darüber zu vergewissern, dass jegliche Gefährdung nachfolgenden Längsverkehrs ausgeschlossen ist. Kommt es zum Unfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Abbiegende diese Rückschau unterlassen hat. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der doppelten Rückschaupflicht.
Quelle:
tz vom 27.01.2009: Das war eine Gurtkontrolle (mit Bild)
Link gefunden bei RA Melchior: Gurtmuffelin gestellt