Dem Kläger wurde zweimal die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen. Die Wiedererteilung scheiterte 2004, weil er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Daraufhin erwarb der Kläger im Dezember 2006 über eine in Berlin ansässige Firma eine polnische Fahrerlaubnis; im Führerschein ist als Wohnsitz Stettin eingetragen. Nachdem der Kläger die nach wie vor bestehenden Eignungsbedenken nicht durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt hatte, entzog die deutsche Straßenverkehrsbehörde die polnische Fahrerlaubnis.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab der Berufung des Klägers unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung statt und hob die Entziehung der Fahrerlaubnis auf.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts habe die einer ungeeig-neten Person von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Fahrerlaubnis entzogen werden dürfen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in diesem Staat lediglich einen Scheinwohnsitz begründet habe. Denn die Fahrerlaubnis sei rechtsmissbräuchlich erworben worden.
Hieran könne aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr festgehalten werden. Danach sehe das europäische Recht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor. Es sei allein Aufgabe des Ausstellerstaates, die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen, und die Fahrerlaubnis zu entziehen, falls sich nachträglich herausstelle, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei. Ausnahmsweise könne allerdings der Heimatstaat die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen des Ausstellerstaates ergebe, dass der Fahrerlaubnisinhaber dort (hier: Polen) keinen Wohnsitz gehabt habe. An einem derartigen amtlichen polnischen Hinweis fehle es im vorliegenden Fall.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2008, Aktenzeichen: 10 A 10851/08.OVG
Quelle: Pressemitteilung Nr. 55/2008