In Sachsen kippt das Rauchverbot


Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat das Rauchverbot in Ein-Raum-Kneipen und Diskotheken mit dem Grundrecht der Betreiber auf Berufsfreiheit für unvereinbar erklärt. Dem sächsischen Gesetzgeber ist aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2009 eine verfassungsgemäße Neuregelung des Nichtraucherschutzgesetzes vorzulegen.
Die angegriffenen Regelungen bleiben zwar weiterhin anwendbar, um erhebliche wirtschaftliche Nachteile von Kleingastronomen zu vermeiden, sind Ein-Raum-Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmeter Fläche ausgenommen. Hier dürfen die Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten, wenn das Lokal als Rauchergaststätte kenntlich gemacht wird und Gäste unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Das absolute Rauchverbot gilt auch nicht für Diskotheken, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Dort ist es den Diskothekenbetreibern gestattet, einen abgetrennten, besonders gekennzeichneten Raum einzurichten, in dem jedoch keine Tanzmöglichkeiten angeboten werden dürfen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Nichtraucherschutzgesetze von Berlin und Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und der Sächsische Verfassungsgerichtshof im März bereits die Regelungen im sächsischen Gesetz vorläufig ausgesetzt hatte, war keine andere Entscheidung zu erwarten.

Quelle: Focus-Online vom 16.10.2008

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