AG München – Mithaftung beim Überholmanöver


Der spätere Kläger war Anfang November 2004 gegen 6 Uhr 30 in der Frühe mit seinem Motorrad unterwegs. An einer Kreuzung überholte er die dort wartenden und auf Grund eines vorangegangenen Rotlichts gerade anfahrenden Autos. Der spätere Beklagte war auf der gleichen Strasse mit seinem Auto in der Gegenrichtung unterwegs. Er war auf der Suche nach einem Parkplatz und entdeckte einen solchen vor einer Bäckerei auf der gegenüberliegenden Seite. Er bremste, leitete ein Wendemanöver ein, um sich den Parkplatz zu sichern. Dabei prallte er mit dem Kläger zusammen.

Der Kläger erlitt Prellungen, Schürfwunden und verletzte sich am linken Daumen. Seine Motorradkleidung wurde durch den Sturz unbrauchbar. Der Kläger verlangte insgesamt 6500 Euro Schadensersatz vom Beklagten. Dessen Versicherung bezahlte allerdings nur 3500 Euro. Von dem verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro erhielt er 400 Euro. Schließlich – so die Versicherung – habe der Kläger an der Ampelanlage stark beschleunigt und überholt, deshalb treffe in ein erhebliches Mitverschulden.

Die daraufhin beim AG München erhobene Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht ging nach der Beweisaufnahme von einem Mitverschulden des klagenden Motorradfahrers und zwar in Höhe von 25 Prozent aus. Zwar habe der Beklagte ein Wendemanöver eingeleitet und damit den Unfall verursacht. Der Kläger sei aber mit seinem Motorrad im Straßenverkehr unterwegs gewesen. Die allein schon dadurch entstehende Mithaftung auf Grund der Betriebsgefahr, die von dem Motorrad ausgehe, trete nicht auf Grund des Verhaltens des Beklagten zurück. Zwar sei die Geschwindigkeit nur unwesentlich über dem erlaubten gewesen, als der Kläger an der Kreuzung überholte, aber es sei zu diesem Zeitpunkt noch finster gewesen und der Kläger habe sein Überholmanöver durchgeführt, ohne die Verkehrslage jenseits der Kreuzung ausreichend sehen zu können. Damit habe er nur einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 75 Prozent. Dies bedeute noch ein Anspruch in Höhe von 1300 Euro für den Sachschaden. Als Schmerzensgeld sah die Richterin bei den vorliegenden Verletzungen 750 Euro für angemessen an. Damit erhielt der Kläger hier noch 350 Euro (400 waren ja schon bezahlt worden).

AG München, Urteil vom 4.5.07, Az: 345 C 27884/05 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.06.2008

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