LG Coburg – Anzünden von Kerzen führt nicht automatisch zu einer Haftung für die Folgen eines Wohnungsschwelbrandes


Der Beklagte sorgte mit Teelichtern für ein stimmungsvolles Ambiente im Wohnzimmer der Mietwohnung seiner damaligen Lebensgefährtin. Als die beiden zu späterer Stunde zu Bett gingen, hielten sie die Flämmchen für gelöscht. Doch nur wenige Minuten später vernahmen sie Brandgeräusche und entdeckten einen Schwelbrand im Wohnzimmer. Trotz raschen Eingreifens der alarmierten Feuerwehr entstand ein Sachschaden von 11.000 €, den die Brandversicherung des Mietshauses erstattete und vom Beklagten wiederhaben wollte. Der habe durch das Entzünden der Teelichter eine Brandursache geschaffen.

Das Landgericht Coburg konnte jedoch kein Fehlverhalten des Beklagten erkennen. Zwar hatte ein Brandsachverständiger festgestellt, dass das Feuer durch ein von der Fensterbank hinter die Couch gefallenes Teelicht verursacht wurde. Doch das Anzünden der Kerzen allein stellte nach Auffassung des Gerichts noch kein Gefahr erhöhendes Verhalten dar, das es rechtfertigen würde, den Wohnungsschwelbrand dem Beklagten zuzurechnen. Die brennenden Kerzen waren nicht unbeaufsichtigt. Und ob das Teelicht durch den Beklagten, seine Lebensgefährtin oder deren zeitweise auch anwesende Kinder herabgestoßen wurde, war nicht mehr aufklärbar. Die Versicherung konnte sich daher nicht beim Beklagten schadlos halten.

Landgericht Coburg, Urteil vom 30. April 2008, Az: 13 O 714/07; rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 375 vom 30.06.2008

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