Online-Diensteanbieter sollen neben der elektronischen Post nicht auch noch für einen weiteren Kommunikationsweg sorgen müssen, empfahl Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer in seinem Schlussantrag dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Es ist damit zu rechnen, dass sich der EuGH dieser Begründung anschließen wird und damit die bisherige deutsche Rechtsprechung zum Umfang der Impressumspflicht überflüssig macht.
In der Begründung von Generalanwalt Colomer heißt es: „Ein Diensteanbieter ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt nicht verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer zur Information der Verbraucher anzugeben.“ Ebenso wenig sei der Diensteanbieter nach dieser Bestimmung verpflichtet, „neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post für einen zweiten Weg zu sorgen, um Anfragen des Nutzers entgegenzunehmen, sofern der Weg der elektronischen Post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen Kontakt herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten.“
Quellen und weitere Informationen:
Heise vom 17.05.2008 – E-Mail im Web-Impressum soll genügen
Telepolis vom 16.05.2008 – Kein Anschluss unter dieser Nummer
Heise vom 06.06.2007 – EuGH soll über Impressumspflicht im Web entscheiden