Eine Berliner Mieterin hat dafür gesorgt, dass erneut eine Klausel in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen durch den BGH für unwirksam erklärt wurde. Nach ihrem Mietvertrag war sie verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in „neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“. Die Mieterin hielt diese Klausel für unwirksam, erhob Klage und beantragte festzustellen, dass den Vermietern kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Landgericht Berlin hatte hingegen Erfolg.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07
Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee – Urteil vom 6. Dezember 2006 – 7 C 302/06 ./. LG Berlin – Urteil vom 25. Juni 2007 – 62 S 341/06
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 115/2008 vom 18.06.2008