BGH – Unwirksamkeit einer „Farbwahlklausel“ in einem Wohnraummietvertrag („neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten“)


Eine Berliner Mieterin hat dafür gesorgt, dass erneut eine Klausel in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen durch den BGH für unwirksam erklärt wurde. Nach ihrem Mietvertrag war sie verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in „neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“. Die Mieterin hielt diese Klausel für unwirksam, erhob Klage und beantragte festzustellen, dass den Vermietern kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Landgericht Berlin hatte hingegen Erfolg.

Die zum Berufungsgericht zugelassen Revision der Vermieter wurde von dem für Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen. Die im Mietvertrag verwendete „Farbwahlklausel“ benachteilige die Mieterin unangemessen, so dass ihre Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam sei (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die ungemessene Benachteiligung sei darin zu sehen, dass die Klausel der Mieterin bereits während der Mietzeit vorschreibe, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden und nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung. Einem Vermieter kann vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen sein, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse daran, dass ein Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07
Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee – Urteil vom 6. Dezember 2006 – 7 C 302/06 ./. LG Berlin – Urteil vom 25. Juni 2007 – 62 S 341/06

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 115/2008 vom 18.06.2008

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