Der spätere Kläger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte von einem Schuldner des Klägers ein Betrag von 1.800 Euro überwiesen werden. Der Überweisungsauftrag erfolgte im Weg des Online – Banking durch den Schuldner des Klägers an dessen Bank. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Diese Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die 1.800 Euro darauf gutgeschrieben wurden.
Dort wurde die Klage allerdings abgewiesen. Es läge seitens der Bank schon keine Pflichtverletzung vor. Unstreitig sei der Überweisungsauftrag im Wege des Online-Banking, also dem beleglosen Überweisungsverkehr erteilt worden. Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich.
Dem Kläger sei im Endeffekt auch kein Schaden entstanden, da er immer noch einen Anspruch auf Zahlung der 1.800 Euro gegenüber seinem eigentlichen Schuldner hat. Dieser ist durch die falsche Überweisung nicht von seiner Zahlungsverpflichtung frei geworden. Dieser muss noch einmal zahlen und wird von der Frau, welche die 1.800 Euro erhielt, wegen ihrer schlechten finanziellen Lage nichts zu erwarten haben. Sein Schreibfehler kommt dem Schuldner daher teuer zu stehen.
AG München, Urteil vom 18.6.07, Az: 222 C 5471/07 (rechtskräftig)