VG Koblenz – Vorhang reicht nicht für Nichtraucherschutz


Eine Gaststätte in Koblenz, die über zwei Räume verfügt, die durch einen offenen Durchgang miteinander verbunden sind, trennte nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes beide Räume durch einen Vorhang ab. Ein Raum wurde zum „Raucherraum“ erklärt. Die Stadt Koblenz gab der Betreibergesellschaft der Gaststätte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb als rauchfreie Gaststätte zu führen, da nur eine Abtrennung durch eine geschlossen zu haltende Tür ausreichend sei.
Hiergegen legte die Betreibergesellschaft Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz. Sie machte u.a. geltend, dass sie den Raucherraum mit einer Zu- und Abluftanlage sowie speziellen Luftreinigern versehen habe.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessensabwägung, so das Gericht, falle zu Lasten der Gesellschaft aus, da die Anordnung rechtmäßig sei. Bei dem Vorhang handele es sich nicht um eine angemessene Abtrennung des Nebenraums vom Hauptraum. Die Anbringung eines Vorhangs entspreche nicht dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, dem Schutz der Bevölkerung und der in der Gastronomie Beschäftigten. Auch die Gesetzesmaterialien enthielten ausdrücklich den Hinweis, der Gesetzgeber erachte einen Vorhang nicht als ausreichend. Von daher habe sich der Gesetzgeber für eine einfach überprüfbare Regelung entschieden und erwarte die vollständige Abtrennung eines Raucherraumes. Dies sei durch die bloße Anbringung eines Vorhangs nicht gewährleistet.

Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. April 2008, Az: 5 L 412/08.KO

Quelle: Pressemeldung Nr. 19/2008 vom 02.05.2008

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