LG Offenburg – Ermittlung von Tauschbörsennutzern durch Staatsanwaltschaft und Polizei ist ohne richterliche Anordnung zulässig


Die Versagung der richterlichen Anordnung eine Provider-Anfrage zur Ermittlung der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers durch das Amtsgericht Offenburg wegen „offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit“ (wir berichteten), wurde vom Landgericht Offenburg zwar bestätigt, wie Heise-Online am 29.04.2008 berichtete.
Durch die Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sei es nach Ansicht des LG Offenburg allerdings gar nicht notwendig, eine richterliche Anordnung einholen. Die Rechtslage habe sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen im Januar 2008 geändert. Es sei für die Ermittlungsbehörden nicht mehr notwendig, eine richterliche Anordnung gemäß § 100 StPO einzuholen.

Lediglich bei sogenannten Verkehrsdaten, stehe die Providerauskunft unter Richtervorbehalt. Bei Bestandsdaten, seien Staatsanwaltschaft und auch die Polizei auskunftsberechtigt. Das LG Offenburg geht davon aus, dass es sich bei Name und Postanschrift eines Providerkunden um Bestandsdaten im Sinne des § 3 Abs. 3 TKG handelt. Mangels ausdrücklicher Begriffsbestimmung, hat das Gericht das Gesetz Gesetzesauslegung mit den anerkannten Methoden ausgelegt. Aus einer Beschlussempfehlung des Bundestagsrechtsausschusses vom 07. November 2007 gehe hervor, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, auf Vorrat gespeicherte Daten wie eine dynamische IP-Adresse auch für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten nach Paragraf 113 TKG“ freizugeben.

LG Offenburg, Beschluß vom 17.4.2008, 3 Qs 83/07 (Volltext)

, , ,