FG Berlin-Brandenburg – Fahrtkosten eines Polizisten zum Dienstsport sind Werbungskosten


Fahrtkosten, die einem Polizisten durch Fahrten zur dienstlich verordneten Sportausübung entstehen, sind jedenfalls dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Sport auf Polizeisportanlagen auszuführen ist und sich auf solche Sportarten beschränkt, die typischerweise nicht Inhalt des Freizeitsportes sind. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger rund 130 Stunden Dienstsport im Jahr betrieben und dafür die Kosten für 64 Fahrten zu einer Polizeisportanlage als Werbungskosten geltend gemacht.

Das Finanzamt hatte diese Kosten nicht anerkannt, weil es Sport, in welcher Form auch immer, für einen Teil der privaten Lebensführung hielt und eine berufliche Veranlassung für die Entstehung der Kosten deshalb verneinte.
Dem widersprach nun das Finanzgericht. Es stellte dabei darauf ab, dass der Kläger nicht freizeittypische Sportarten wie Tennis oder Skisport betrieben hatte, sondern solche, die einen direkten Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit hatten, nämlich Selbstverteidigung, Schwimmen, Retten und Konditionsförderung. Zudem war der Kläger durch eine Dienstanweisung seines Dienstherren zur Ausübung von mindestens 40 Stunden Dienstsport im Jahr verpflichtet und hatte diesen auch vorrangig während seiner Dienstzeit auszuüben. Damit stellte sich die sportliche Betätigung des Klägers für das Gericht als ausschließlich beruflich veranlasste Tätigkeit dar, so dass die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten anzuerkennen waren.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2008, AZ: 6 K 993/05

Quelle: Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 18.02.2008

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