Amtsgericht verbietet Gartennachbarn das Rauchen


In Rheinland-Pfalz und jetzt auch Sachsen und Saarland wurde das Rauchverbot für inhabergeführte Kneipen bereits ausgesetzt. Bayern, das Bundesland mit dem strengsten Rauchverbot, schwächt nach dem schlechten Abschneiden der CSU bei den Kommunalwahlen das Verbot ab und lässt das Rauchen in Bierzelten zu. Kehrt sich der Trend zum Nichtraucherschutz also schon wieder um?

Mitnichten. Inzwischen tobt der Streit um den blauen Dunst auch am Gartenzaun. Das Amtsgericht Lirpa-Stadt entschied einen Nachbarschaftsstreit zweier Grundstücknachbarn zugunsten des Nichtrauchers. Dessen rauchender Gartennachbar darf in seinem eigenen Garten in festgelegten Bereichen nicht mehr rauchen. Der nichtrauchende Nachbar hatte auf Unterlassung geklagt, da der Zigarettenrauch stets in seinen Garten hinüber ziehe und er deshalb nur mit einer Atemschutzmaske in den Garten gehen könnte. Der Kläger gab an, unter “extremer Empfindlichkeit” gegen Nikotin zu leiden.

Das Gericht gab dem Kläger nach einer Besichtigung vor Ort weitgehend Recht. In seinem Urteil unterteilte das Gericht den Garten des Beklagten in kennzuzeichnende Nichtraucherzonen, dies sind all jene Bereiche, die an das Nachbargrundstück und das Nachbarhaus grenzen, und kleine Raucherzonen und verbot dem Nachbarn bei Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise –haft, das Rauchen in allen Nichtraucherzonen seines Gartens.

AG Lirpa-Stadt , Urteil vom 01.04.2007, 6 C 0815/06
Volltext im Kleingartenmagazin „Grüne Lunge“ 06/2007, S. 15 f.)

Nachtrag: Sofern unsere werten Leser es nicht bereits selbst bemerkt haben, weisen wir darauf hin, dass es sich bei dem amtsgerichtlichen Urteil um einen Aprilscherz handelt. Das AG Lirpa (April) existiert nicht. Ein entsprechendes Urteil eines Gericht in Växjö/Schweden soll es aber tatsächlich geben.

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