LG Hamburg – „Einwilligung“ im Kleingedruckten rechtfertigt keine Werbeanrufe


Das Landgericht Hamburg entschied, dass die ZZ-Kurier Gesellschaft für Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb Verbraucher ohne deren vorheriger Zustimmung nicht auf ihrem privaten Telefonanschluss anrufen darf, um für Zeitschriftenabonnements zu werben. Das Gericht ließ den Einwand der ZZ-Kurier, die angerufenen Kunden hätten ihre Zustimmung zur Telefonwerbung doch erteilt, nicht gelten.

Diese angebliche Zustimmung war der klein gedruckte Satz auf einer Postkarte, mit dem man an einem Preisausschreiben teilnehmen konnte. Er lautete „Tel. (z. B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telef. Angebote der ZZ-Kurier GmbH)“.

Nach Erfahrungen der Verbraucherschützer würden Preisausschreiben oft nur veranstaltet, um an Kundendaten für die Werbung heran zu kommen. Telefonnummern seien dabei besonders wertvoll, weil sie als Geschäftsbasis für Call-Centern dienten, die im Auftrag von Verlagen, Tippgemeinschaften, Telekommunikationsunternehmen oder Finanzdienstleistern die Kunden mit ungewollten Werbeanrufen belästigten. Die Kunden seien sich nicht bewusst, dass die Angabe ihrer Telefonnummer auf einer Teilnahmekarte an einem Preisausschreiben zur freien Handelsware unter Call-Centern wird.

LG Hamburg, Urteil vom 06.02.2008, Az.: 315 O 829/07, nicht rechtskräftig

Quellen: Verbraucherzentrale Hamburg e.V. – ZZ-Kurier

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