Die Kläger buchten 1999 bei dem beklagten Reiseveranstalter eine sechstägige Schiffsreise ab Denpasar, Bali, Indonesien. Am letzten Abend der Reise ankerte das Schiff vor der Insel Lombok. Beim Versuch, eine Aussichtsplattform des Schiffes zu erklimmen, erfasste der Sohn der Kläger sowohl die Reling, als auch ein Stahlseil zur Abspannung des Mastes („Want“). Dabei erlitt er einen tödlichen elektrischen Schlag, weil die Want unter Strom stand.
Der Reiseveranstalter übernehme gemäß seinem Angebot die Planung und Durchführung der Reise, hafte daher für deren Erfolg und müsse grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens tragen. Der Reisende dürfe darauf vertrauen, dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternehme. Dazu gehöre nicht nur die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, sondern auch deren Überwachung. Im Ausland dürfe der Reiseveranstalter sich nicht auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen, sondern müsse selbst prüfen, dass von den angebotenen Einrichtungen keine Gefahren für die Gäste ausgehen. Allerdings gebe es keine Verpflichtung des Reiseveranstalters, bei allen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführenden Überprüfungen von Gebäuden, Anlagen und Fahrzeugen eigene, ausreichend fachkundige Techniker einzusetzen, weil nur die Feststellung solcher Sicherheitsrisiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, geschuldet werde. Die zur Überprüfung eingesetzten Personen bräuchten daher keine Techniker zu sein, die auch in der Lage sind, verborgene Mängel aufzuspüren. Diesen Anforderungen sei die Beklagte gerecht geworden, da ihre Mitarbeiter das Schiff noch wenige Monate vor der streitgegenständlichen Reise inspiziert und untersucht hätten, ohne dass irgendwelche Beanstandungen aufgefallen seien.
Dies gelte umso mehr, als nach den Aussagen der vernommenen Zeugen das Internationale Sicherheitszertifikat nach dem ISM-Code vorgelegen habe, welches dazu verpflichte, alle geltenden Gesetze und Bestimmungen einzuhalten, außerdem die erforderlichen Sachmittel sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen. Angesichts der Tatsache, dass das Sicherheitszertifikat vorgelegen habe, habe sich die Beklagte nach einer durchgeführten eigenen Prüfung und Überwachung mit diesem durchaus begnügen dürfen.
Die Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ.: I-12 U 222/06)war nicht erfolgreich, die Revision wurde nicht zugelassen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass dem Reiseveranstalter die Versäumnisse der indonesischen Reederei und ihrer Bediensteter deliktsrechtlich nicht zugerechnet werden könnten. Der Reiseveranstalter sei zwar verpflichtet, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren. Es sei aber im Prozess nicht nachgewiesen worden, dass der Reiseveranstalter gegen diese Pflichten verstoßen habe.
Dem Reiseveranstalter könne zunächst nicht vorgeworfen werden, dass er die Reederei nicht sorgfältig genug ausgewählt habe, weil die Schiffe der Reederei seit zehn Jahren für deutsche Reiseveranstalter im Einsatz seien und es in dieser Zeit nie zu Personenschäden gekommen sei. Außerdem sei der Reederei mit einem Zertifikat bescheinigt worden, dass sie sich organisatorischen Regeln, so auch einem Sicherheitsmanagement, unterwerfe. Der Reiseveranstalter habe daneben auch seine Pflicht zur Überwachung der Reederei nicht verletzt.
Zum einen hätten vor Vertragsabschluss mehrere Besichtigungen des Schiffes durch Mitarbeiter des Reiseveranstalters stattgefunden, zum anderen habe für das Schiff ein Sicherheitszertifikat vorgelegt werden können. Der Umstand, dass ein Abspannseil unter Strom stand, stelle zwar einen über alle Maßen gravierenden Sicherheitsmangel dar. Die Eltern des getöteten Jungen hätten aber nicht beweisen können, dass dieser Mangel vom Reiseveranstalter hätte entdeckt werden können.
Die unfallursächliche Gefahrenstelle wäre auch bei einer sorgfältigen Inspektion nicht erkannt worden, weil die Stromführung nur durch spezielle Untersuchungen hätte nachvollzogen werden können. So habe auch eine Begehung des Schiffes am Tage nach dem Unfall das Zustandekommens der Gefahrenstelle nicht aufklären können.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2007, AZ: I-12 U 222/06
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 31. 10.2006, AZ: 11 O 322/03
Quellen:
Pressemitteilung des LG Düsseldorf Nr. 08/2006 vom 31. Oktober 2006 (PDF)
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.11.2007 (PDF)