Der Kläger des Verfahrens begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er wendet sich vor allem gegen die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt. Der beklagte Grundsicherungsträger hat zum einen von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 9 € für die Bereitung von Warmwasser sowie 19 € für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abgezogen, weil die Kosten für Haushaltsenergie bereits in der Regelleistung enthalten seien. Dies hält der Kläger für rechtswidrig.
Zum anderen macht der Kläger geltend, wegen der bei ihm ärztlicherseits diagnostizierten Krankheit „Schluckbeschwerden“ bedürfe er einer „Vollkost-Ernährung“. Hierbei handele es sich um eine kostenaufwändige Ernährung. Der von der Beklagten zugestandene Mehrbedarf in Höhe von 25,56 € monatlich sei bei weitem zu gering. Die Klage war in der ersten Instanz teilweise erfolgreich; das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 in dem Verfahren B 14/7b AS 64/06 R das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Dem Kläger stehen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu. Grundsätzlich sind Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom bereits in der Regelleistung enthalten. Der vom beklagten Grundsicherungsträger vorgenommene Abzug von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 28 € monatlich (9 € für die Bereitung von Warmwasser sowie 19 € für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten) war der Höhe nach allerdings nicht gerechtfertigt. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie ist insgesamt nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Dies ist in Höhe von 20,74 € monatlich der Fall; hiervon entfällt ein Anteil von 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung.
Ob dem Kläger auch höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, weil er einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend machen kann, konnte der Senat wegen unzureichender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht entscheiden. Das Landessozialgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die dem Kläger von seiner Hausärztin bescheinigten Erkrankungen einen höheren Aufwand bei der Ernährung zur Folge haben. Der Beklagte konnte die Höhe des Mehrbedarfs wegen der Erforderlichkeit von „Vollkost-Ernährung“ nicht allein deshalb auf monatlich 25,56 € begrenzen, weil dieser Betrag in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge für „Vollkost-Ernährung“ aufgeführt wird. Die Empfehlungen sind generelle Anhaltspunkte für die Verwaltungspraxis, die den Grundsicherungsträger dann nicht von der Notwendigkeit entbinden, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn der Hilfebedürftige einen höheren Bedarf (etwa wegen des Vorliegens mehrerer Erkrankungen) geltend macht.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.“
§ 21 SGB II
(5) „Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.“
BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/7b AS 64/06 R (W. ./. ARGE – Jobcenter des Landkreises Konstanz)