AG München – Leistungspflicht der Teilkaskoversicherung bei Entwendung des Fahrzeugmarkenemblems


Der Eigentümer eines BMWs und eines Mercedes stellte beide Autos vor seinem Anwesen ab. Eines Nachts wurden von beiden Fahrzeugen die jeweiligen Markenemblemen entfernt. Am Tatort wurden keine Einzelteile der Embleme oder die Embleme selbst gefunden. Bei der Entfernung der Embleme wurden jedoch die Fahrzeuge beschädigt. Beide Autos waren teilkaskoversichert.

Die Kosten für die Reparatur des Mercedes und die Wiederbeschaffungskosten dessen Emblems wurden von der Versicherung anstandslos übernommen. Hinsichtlich des BMWs verweigerte sie die Zahlung. Die Versicherung war hier der Ansicht, es läge nur ein von der Teilkaskoversicherung nicht abgedeckter Fall der Sachbeschädigung vor, da ein BMW-Emblem, anders als bei einem Mercedes bei dem Versuch des Entfernens stets zerstört werde.

Das AG München gab der Klage des Eigentümers des BMW auf Zahlung statt.

Nach dem Versicherungsvertrag seien solche Schäden abgedeckt, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeuges oder dessen Teile zurückzuführen sind. Dabei müsse der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers bestehe bereits dann, wenn aus den äußeren Gegebenheiten sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl ergebe. Dabei sei auch der Fall der lediglich versuchten Entwendung umfasst, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen wollen, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts abwartet.

Nach diesen Grundsätzen liege hier eine Einstandspflicht vor. Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges sei von einer einheitlichen Schädigung durch einen Täter sowohl an dem Mercedes als auch an dem BMW auszugehen. Bei beiden Fahrzeugen wurden die Markenembleme entfernt. Ob das Emblem des BMW dabei zerstört wurde, könne dabei offen gelassen werde. Unstreitig wurden am Tatort keine Teile zurück gelassen, so dass davon auszugehen ist, dass der Täter dies (ganz oder in Teilen) mitgenommen habe. Nach dem äußeren Erscheinungsbild habe der Täter sowohl bei dem Mercedes als auch bei dem BMW versucht, sich das Emblem anzueignen.

Die Überlegungen der beklagten Versicherung, dass es einem Dieb stets nur auf die unversehrte Erlangung ankommen könne, weshalb der Täter hier nur eine Sachbeschädigung beabsichtigt haben könne, verkennen zum einen, dass dies nicht mit dem äußeren Erscheinungsbild übereinstimme ( schließlich wurde nichts zurückgelassen). Darüber hinaus würden sie verkennen, dass die Entwendung von Markenemblemen zumindest teilweise nicht an dem darin verkörperten Wert, sondern an der Erbeutung eines Statussymbols als Jagdtrophäe orientiert sei, die auch im beschädigten Zustand ihrem Zweck genüge. Schließlich wäre auch der Fall denkbar, dass ein Täter, wie bereits bei dem Mercedes das Emblem in unzerstörtem Zustand an sich bringen wollte und anders als die Beklagtenpartei nicht wusste, dass ihm dies nicht gelingen würde. In diesem Fall läge zumindest ein versuchter Diebstahl vor.

AG München, Urteil vom 09.02.2007, AZ: 271 C 33125/06

Quelle: Pressemitteilung vom 12.02.2007

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