Verwaltungsgericht Koblenz – Umstrittene Einberufung zum Zivildienst


In einem Eilverfahren hatte ein junger selbstständiger Unternehmer vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos seine einstweilige Zurückstellung beantragt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Bundesamt für Zivildienst bis zur Klärung der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren an der Einberufung nicht gehindert ist.

Auch der Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Eilentscheidung wurde nun vom Verwaltungsgericht Koblenz abschlägig beschieden. Das Bundesamt für Zivildienst bleibt nach wie vor berechtigt, den Unternehmer einzuberufen.

Der Antragsteller wurde bereits im Mai 2004 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Seit August 2004 betreibt er ein selbständiges Gewerbe. Einen ersten Zurückstellungsantrag lehnte das Bundesamt für den Zivildienst ab, die hiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller im Laufe des Verfahrens zurück. Nach dem Tod seines Vaters beantragte er erneut, vom Dienst zurückgestellt zu werden. Zur Begründung trug er vor, er sei für seinen Betrieb unabkömmlich, eine Einberufung hätte dessen Insolvenz und damit die Mittellosigkeit seiner Familie zur Folge. Das Bundesamt für Zivildienst lehnte den Antrag ab und berief den Antragsteller ein. Hiergegen setzte er sich mit einem Eilantrag zur Wehr, der erfolglos blieb (vgl. hierzu die Presseerklärung des Gerichts Nr. 44/07). Das Verfahren war Gegenstand der Berichterstattung in Fernsehen und Presse. Nunmehr hat der Antragsteller unter erneutem Hinweis auf die Nachteile für sein Unternehmen und seine Mutter beantragt, diese gerichtliche Entscheidung abzuändern.

Auch den erneuten Antrag lehnte das Gericht ab. Zunächst sei, so die Richter, schon nicht zu erkennen, dass sich die Sachlage verändert habe. Der Antragsteller habe bereits in seinem ersten Verfahren auf die wirtschaftliche Situation seines Unternehmens und seiner Mutter hingewiesen. Die vom Antragsteller ins Feld geführten Nachteile für seinen Gewerbebetrieb stellten nach wie vor eine unzulässige Rechtsausübung dar und blieben unbeachtlich. Der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Betriebsanmeldung seine Dienstverpflichtung gekannt und hätte sie in seine betrieblichen Dispositionen einbeziehen müssen. So hätte er schon bei Gründung seines Betriebs Vorkehrungen dafür treffen können und müssen, dass dieser während seiner Dienstzeit weitergeführt oder vorübergehend stillgelegt werden könne. Der Beschluss ist unanfechtbar.

VG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2008, 7 L 54/08.KO

Quelle: Pressemitteilung der Justiz Rheinland-Pfalz Nr. 5/08 vom 13.02.2008

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