Brandenburgisches OLG – Wer mit Fremden in einen „Darkroom“ geht, handelt grob fahrlässig


Der spätere Kläger hatte sich mit auffällig sichtbaren und erkennbar wertvollen Schmuckstücken in eine annähernd leere Gaststätte begeben. Am Tresen sitzend begann er mit einem ihm unbekannten Mann ein Gespräch und begab sich mit dieser Person sodann in einen nur mäßig beleuchteten Nebenraum des Lokals. Dort wurden dem Kläger seine Schmuckstücke geraubt. Der Kläger nahm seine Hausratversicherung wegen des Verlustes der Schmuckstücke im Gesamtwert von 16.320,00 € in Anspruch, diese weigerte sich jedoch zu zahlen.

Das in erster Instanz angerufene Landgericht Cottbus war der Auffassung, dass dem Kläger aus dem Versicherungsverhältnis 12.500,00 € zustehen und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung. Es stehe fest, dass die Schmuckstücke dem Kläger geraubt worden seien. Der Wert der Schmuckstücke betrage rund 16.000,00 €. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB sei nicht gegeben, da er sich in einem allgemein zugänglichen Bereich der Gaststätte aufgehalten habe und es dort zuvor nicht zu solchen Vorkommnissen gekommen sei. Die Eintrittspflicht der Beklagten sei für Wertsachen allerdings auf den Betrag von 12.500,00 € begrenzt.

Die Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung zum OLG Brandenburg ein und bekam Recht, da der Kläger nach Ansicht des Oberlandesgerichts grob fahrlässig gehandelt habe und die Versicherung damit gem. § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei.

Aus den Gründen:

Dem Kläger konnte und musste angesichts der dargestellten Umstände und Gegebenheiten unmittelbar einleuchten, dass er sich durch sein Verhalten einem besonderen Risiko des Bestohlen- oder Beraubtwerdens ausgesetzt hat. Das gilt umso mehr, als es sich (…) bei dem Nebenraum um ein “Separée“ gehandelt hat. In dem von der Beklagten vorgelegten (…) Ausdruck der Homepage der Gaststätte “M…“ (…) ist der Raum als “darkroom“ beschrieben. Es erschließt sich schon aus diesen Bezeichnungen (…), dass es sich dabei um einen abgeteilten und abgedunkelten Raum handelt. (…) Hat aber der Kläger solchermaßen mit einer ihm unbekannten Person einen dunklen und unbeaufsichtigten Raum und damit eine besonders ungeschützte Örtlichkeit aufgesucht, so hat er die einem jeden ohne weiteres ersichtliche und sich geradezu aufdrängende Gefahr einer Wegnahme des Schmucks missachtet und sich demzufolge grob fahrlässig verhalten. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass der Raum nicht mit einer Tür versehen und für jede Person, die die Toiletten des Lokals aufgesucht hat, einsehbar gewesen sei. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht verfangen, weil – wie erwähnt – das Lokal seinerzeit von nur sehr wenigen Gästen besucht gewesen ist und der Bereich, in dem er sich aufgehalten hat, noch dunkler gewesen ist als der ohnehin nicht ausgeleuchtete Gastraum des Lokals. (…) Sein Hinweis darauf, dass er keine Drogen nimmt und nicht in Gaststätten mit anderen Menschen sexuell verkehrt (…), ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn es kommt nicht darauf an, ob er solche Gewohnheiten pflegt oder nicht; wie ausgeführt, erfüllt sein Verhalten auch dann, wenn das nicht der Fall ist, die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit. (…)

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2007, AZ: 4 U 64/07
Vorinstanz: LG Cottbus, Urteil vom 19.01.2007, AZ: 1 O 83/05

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