Verwaltungsgericht Koblenz – auch Selbstständige müssen Zivildienst leisten


Das Bundesamt für Zivildienst ist bis zur Klärung der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren nicht gehindert, einen selbstständigen Unternehmer einzuberufen. Einen Eilantrag auf Zurückstellung wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 23. November 2007 zurück.

Der Antragsteller wurde bereits im Mai 2004 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Seit August 2004 betreibt er ein selbständiges Gewerbe. Einen ersten Zurückstellungsantrag lehnte das Bundesamt für Zivildienst ab, die hiergegen erhobene Klage nahm der Antragsteller im Laufe des Verfahrens zurück. Nach dem Tod seines Vaters beantragte er erneut, vom Dienst zurückgestellt zu werden. Zur Begründung trug er vor, er sei für seinen Betrieb unabkömmlich, eine Einberufung hätte dessen Insolvenz und damit die Mittellosigkeit seiner Familie zur Folge. Das Bundesamt für Zivildienst lehnte den Antrag erneut ab und berief den Antragsteller ein. Hiergegen setzte er sich mit seinem Eilantrag zur Wehr.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der Einberufungsbescheid sei aus mehreren Gründen offensichtlich rechtmäßig. Zum einen habe der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Firmengründung gewusst, dass er zum Zivildienst herangezogen werden würde. Er habe das damit verbundene Risiko für seine Firma sehenden Auges in Kauf genommen und könne es einer Einberufung nicht entgegenhalten. Außerdem sei der Antragsteller auch den Nachweis schuldig geblieben, dass er für die Erhaltung und Fortführung seines Betriebes unentbehrlich sei. Er habe weder belegt, dass sein Arbeitsausfall nicht durch eine Ersatzkraft kompensiert werden könne, noch Anstrengungen zur Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter unternommen. Der Hinweis auf Finanzierungsschwierigkeiten und die drohende Bedürftigkeit seiner Angehörigen greife nicht durch. Abgesehen davon, dass auch diese Behauptungen nicht belegt worden seien, hätte der Antragsteller Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragen können. Bei dieser Sachlage ändere der bedauerliche Tod des Vaters nichts an der Dienstverpflichtung des Antragstellers.

VG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2007, AZ: 7 L 1837/07.KO

Quelle: Pressemitteilung der Justiz Rheinland-Pfalz Nr. 44/2007 vom 12.12.2007

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